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Experten-Antwort

EM- Rente mit 63

von Andrea17.06.2026 | 05:52
170 Ansichten
3 Antworten

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Ich werde Ende des Monats mit der Empfehlung der vollen EM- Rente aus der Reha entlassen. Anfang Juli werde ich 63 Jahre alt, kann aber frühestens am 22. Juli die EM - Rente in Anspruch nehmen, weil ich zu diesen Zeitpunkt 6 Monate krankgeschrieben bin. Die Reha wurde nicht von der Krankenkasse gefordert sondern kam auf meinen Wunsch an die Rentenkasse zustande. Sollte ich jetzt der Rentenkasse ein Schreiben schicken meinen Antrag auf EM- Rente nicht in einen Rentenantrag umzusetzen? Dies bezieht sich auf das Dispussionsrecht der Krankenkasse, welches eventuell kommen könnte.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.06.2026 | 10:13

Hallo Andrea, 

die Prüfung, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls ab wann bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegt, übernimmt der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger sobald der Reha-Entlassungsbericht vorliegt.

Nach § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. 

Nach § 101 Abs. 1 a SGB VI (1a) werden befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1. entweder

a)

die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder

b)

nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und

2.

der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Zur Klärung Ihrer Frage sollten Sie sich mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Verbindung setzen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen/beratung-vor-ort-suchen_node.html

2 Antworten

Pegasusam 17.06.2026 | 06:35
Was wollen Sie selbst denn? Wollen Sie nach der Reha wieder arbeiten oder nicht? Eine Empfehlung für die volle EM-Rente heißt noch lange nicht, dass Sie diese auch bekommen werden. Über den evtl. Rentenbeginn wird auch erst bei der Bewilligung entschieden. Sollten Sie keine Zeit-, sondern eine Dauerrente wg. EM bekommen, spielen die 6 Monate keine Rolle. Sollte Ihr Rentenversicherungsträger den Reha- in einen Rentenantrag umdeuten, können Sie, solange die KK Ihr Dispositionsrecht nicht eingeschränkt hat, dies auch abwählen. Lassen Sie sich unbedingt beraten, am einfachsten per Videoberatung.
EMam 17.06.2026 | 07:55
Ihr erster Denkfehler liegt schon darin, zu glauben, dass eine Empfehlung der Rehaklinik auch tatsächlich zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente führt. Sollte Ihr Rententräger der Meinung sein, den Rehaantrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umzuwandeln, müssen Sie das weitere Prozedere hinsichtlich des Dispositionsrechtes mit Ihrer Krankenkasse klären. Ein Schreiben von Ihnen, dass Sie keine Umwandlung wünschen, hilft Ihnen nicht bei der weiteren Gewährung von Krankengeld.
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