Hallo Ullisams,
ich schließe mich dem Kommentar von "Berater" an. Eine abschließende Antwort können Sie nicht erhalten.
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist unverändert zu leisten, wenn aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt. Der Hinzuverdienst muss innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens erzielt werden, d. h.
– bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich.
Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6.300,00 EUR
Als Hinzuverdienst kommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen in Betracht.
Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, und stellt weder Arbeitsentgelt , noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt. Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor.
Sachverhalte, wie die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, können Anhaltspunkte sein, die darauf schließen lassen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr vorliegen und zu einer Überprüfung der verminderten Erwerbsfähigkeit führen.