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Experten-Antwort

EM + Minijob + Ehrenamt Stundenzahl

von Ullisams21.06.2021 | 15:27
215 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin nun seit 6 Jahren in voller Erwerbsminderungsrente. In den ersten Jahren war an eine Nebentätigkeit wegen physischer und psychischer Einschränkungen nicht zu denken. Seit 2,5 Jahren bin ich (neben dem Wunsch nach einer Aufgabe und Strukturen) aufgrund des Alleinlebens und hoher Mietkosten auf einen Minijob angewiesen, da ich knapp über sämtlichen Grenzen für staatliche Hilfen liege. Seitdem habe ich 5!!! verschiedene Minijobs ausprobiert, die ich dauerhaft nicht ausüben konnte. Den Letzten habe ich vor 2 Monaten aufgrund der Coronapandemie verloren. Es ist einfach sehr schwer Jobs mit passender Stundenzahl unter 3 Stunden zu finden, die aufgrund der persönlichen Einschränkungen auch machbar sind. NUN ERGIBT SICH VIELLEICHT FOLGENDE MÖGLICHKEIT: 3x wöchentlich 4 Stunden in der Telefonzentrale eines Museumsvereins. Eine Chance, die ich so gerne wahrnehmen würde, weil ich diese Tätigkeit nach meiner Einschätzung noch sehr gut leisten könnte und auch gerne ausüben würde. Es ergeben sich aber einige Fragen, die wenn überhaupt nur in sehr alten Beiträgen beantwortet wurden. - Darf ich 3x wöchentlich eine Stunde mehr als die erlaubten 3 Stunden täglich, weil ich unter 15 Stunden wöchentlich bleibe?Hier werden in den Forenbeiträgen und bei telefonischer Nachfrage immer wieder unterschiedliche Aussagen getätigt! Mal wird vor einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit gewarnt, ein anderes Mal kommt auch am Telefon die Aussage, dass alles unter 15 Stunden wöchentlich völlig okist. - Im Minijob sind beim derzeitigen Mindestlohn nur 47 Stunden monatlich möglich. Diese Stundenzahl würde bei meinem konkreten Beispiel je nach Monatsverlauf um 5-12 Stunden überschritten, obwohl sie dabei im Rahmen der 15 Std/wöchentlich bleibt. Dürfte ich diese Stunden stattdessen freiwillig als eine der vielen Ehrenamtlichen im Verein ausüben? Wenn ich dies darf, könnte ich den Arbeitgeber vielleicht von einer Einstellung überzeugen. - Zur Vollständigkeit noch die Frage, ob das Ehrenamt dann zusätzlich mit der Ehrenamtspauschale von monatlich 60€ abgegolten werden kann oder dann angerechnet wird. Darauf würde ich allerdings auch verzichten, wenn es mir eben möglich wäre, diese Stelle zu erhalten. Sicher sollte ich eine schriftliche Anfrage bei der Rentenversicherung stellen. Doch bereits das ist mit einer gewissen Prise Angst versehen, dass eine Leistungsüberprüfung folgen könnte. Obwohl ich selbst weiß, dass ich unter den normalen Arbeitsmarktbedingungen schnell an meine Grenzen komme.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ullisams,

ich schließe mich dem Kommentar von "Berater" an. Eine abschließende Antwort können Sie nicht erhalten.

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist unverändert zu leisten, wenn aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt. Der Hinzuverdienst muss innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens erzielt werden, d. h.

– bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich.

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6.300,00 EUR

Als Hinzuverdienst kommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen in Betracht.

Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, und stellt weder Arbeitsentgelt , noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt. Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor.

Sachverhalte, wie die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, können Anhaltspunkte sein, die darauf schließen lassen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr vorliegen und zu einer Überprüfung der verminderten Erwerbsfähigkeit führen.

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4 Antworten

Berateram 21.06.2021 | 15:39
Sie bekommen eine volle Erwerbsminderungsrente, weil Ihr Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich eingeschätzt wird. Sollen Sie also 3 Stunden oder mehr täglich arbeiten, riskieren Sie die volle Erwerbsminderungsrente. So oder so werden Sie hier keine abschließende Antwort erhalten, was Sie dürfen oder auch nicht. Schildern Sie Ihrem zuständigen Rententräger Ihr Vorhaben und Sie erhalten auch eine für Sie rechtssichere Antwort. Alle anderen Mutmaßungen und Theorien hier im Forum werden Ihnen keine Sicherheit bieten können, da jeder Fall individuell vom zuständigen Rententräger betrachtet und bewertet wird.
Ullisamsam 21.06.2021 | 16:48
Vielen Dank für die schnellen Antworten! Ich wollte es nicht unversucht lassen, aber habe nicht wirklich mit individuellen Antworten gerechnet. Auch die Frage zu täglicher bzw. wöchentlicher Durchschnittsarbeitszeit konnte leider nicht konkret beantwortet werden. Bei den unterschiedlichen Einzelfällen und zugrundeliegenden Krankheitsbildern sicher auch nur bedingt möglich. Dennoch interessieren genau diese Fragestellungen viele Rentner, die in diesem Forum nach Antworten suchen. Dann werde ich den Kontakt mit meiner Sachbearbeiterin suchen und hoffen, dass sich wie bisher eine positive Lösung findet.
Janaam 21.06.2021 | 19:21
Die Antworten sind doch eindeutig! Bitte richtig lesen und verstehen. Auch wenn die Antwort nicht das ist, was Sie sich wünschen. Sie dürfen bis 2:59 Stunden am Tag arbeiten. Ab 3 Stunden dürfen Sie nicht mehr. Dann wären Sie nicht mehr voll erwerbsgemindert. 15 Stunden, egal wie verteilt, pro Woche kann man nicht einfach verteilen. Davon abgesehen sind es nur höchstens 14:55 Stunden pro Woche, verteilt auf 2:59 Stunden pro Tag.
Siehe hieram 21.06.2021 | 21:23
Zitat von Jana anzeigen
Wenn Sie die tägliche Arbeitszeit, die UNTER drei Stunden liegen muss mit 2:59 h limitieren, müssen Sie auch die wöchentliche Arbeitszeit, die entsprechend UNTER 15 Stunden liegen muss, mit 14:59 h/Woche limitieren. Auch wenn dies so rein rechnerisch bei einer 5-Tage Woche à 2:59 h gar nicht möglichen ist. Was aber nur zeigt, dass diese Minutengenaue Darstellung mit 2:59 h 'Blödsinn' ist, zumal es so betrachtet übrigens 2:59:59 h wären. Uiuiui, was da alles schief gehen kann, wenn die eigene Uhr nicht mit der des Arbeitgebers übereinstimmt.... Und ob der Fragesteller diese UNTER 15 Stunden pro Woche im Zusammenhang mit der tatsächlichen Tätigkeit doch etwas variabel gestalten könnte, entscheidet die zuständige DRV, nachdem dort diesbezüglich nachgefragt wurde.
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