Vor Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung werden Versicherte, die noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in einem Verfahren aufgefordert, bei ihrem Arbeitgeber nachzufragen, ob dieser eine leidensgerechte Tätigkeit anbieten kann. Voraussetzung ist jedoch, das sich aus der sozialmedizinischen Stellungnahme ergibt, dass Versicherte noch 3 bis unter 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Des Weiteren muss aktuell ein mehr als geringfügiges Arbeitsverhältnis, zumindest formal noch bestehen. In diesem weiteren Verfahren wird nunmehr vom Rentenversicherungsträger geprüft, ob Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht.