Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach der Grundregel des § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Nach der neuen Sonderregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI werden befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn z. B. die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
Bei dieser Fallgestaltung werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet.
Sie sollten sich somit umgehend an Ihren Rentenversicherungsträger wenden und prüfen lassen, ob Sie die o.a. Voraussetzungen erfüllen.