Den Vorschlägen, Widerspruch fristwahrend einzulegen und den Reha - Antrag zu stellen, wird zugestimmt.
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Den Vorschlägen, Widerspruch fristwahrend einzulegen und den Reha - Antrag zu stellen, wird zugestimmt.
Hallo Alfred,
Durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SGB 9 wird das Bestimmungsrecht des Rentenversicherungsträgers nicht eingeschränkt. Vorrangiges Ziel von Rehabilitationsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach wie vor die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, die Eingliederung in das Erwerbsleben und die Vermeidung oder Verringerung vorzeitiger Rentenzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 9, 10 SGB 6, § 8 Abs. 2 SGB 9). Diese Ziele und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit legt der Rentenversicherungsträger bei der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 1 SGB 6 zu Grunde. Sind die vorgetragenen Wünsche des Leistungsberechtigten berechtigt, so muss der Rentenversicherungsträger diesen nachkommen. Entspricht er den Wünschen des Leistungsberechtigten nicht, hat er dies nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB 9 durch Bescheid zu begründen.
Weitere Ausführungen hierzu finden Sie unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_9R2
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