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Experten-Antwort

EM-Rente - Arbeitsverhältnis- Krankmeldun

von Baum25.03.2017 | 12:45
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, folgende Frage: EM- Rente befristet welche Auswirkungen hat dies auf das bestehende Arbeitsverhältnis? Volle EM-Rente wird gewährt, wenn nicht mehr als 3 Std. tgl. gearbeitet werden kann. Hält mich der Arzt für Krank, muss ich dann meinem Arbeitgeber eine Krnakmeldung vorlegen? Hält der mich im Rahmen dieser 3 Stunden für arbeitsfähig, könnte ich dann in diesem Umfang einer Tätigkeit bei meinem Arbeitgeber nachgehen? Natürlich wenn er einverstanden ist! Wenn ich dann mehr als 3 Stunden arbeiten könnte, wie sieht es dann aus. Danke für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Baum,

bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen des Arbeitsrechts nicht abschließend äußern werde. Klären Sie die Frage mit der Krankmeldung bitte mit Ihrem Arbeitgeber.

Wenn Sie mehr als drei Stunden arbeiten können, dann liegt keine volle Erwerbsminderung mehr vor. Diese prüft aber Ihr Rentenversicherungsträger.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Jonathan hat natürlich recht, wir berichtigen unsere Antwort vom 27.03.2017. Es hätte tatsächlich lauten sollen:

„Wenn Sie mehr als unter drei Stunden arbeiten können, dann liegt keine volle Erwerbsminderung mehr vor. Diese prüft aber Ihr Rentenversicherungsträger.“

Danke für den Hinweis.

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17 Antworten

Karl der Käferam 25.03.2017 | 13:36
Volle unbefristete EM-Rente --> Krankschreibung nicht mehr erforderlich, Arbeitsverhältnis wird beendet Volle befristete EM-Rente --> Krankschreibung nicht mehr erforderlich (während der Rentenzahlung), Arbeitsvertrag i.d.R. ruhend Teil EM-Rente --> Krankschreibung erforderlich D.h. bei vollen EM-Renten ist keine Krankschreibung erforderlich, bei Teil-EMRenten ist Krankschreibung erforderlich, wenn man in Teilzeit tätig ist.
Schorscham 25.03.2017 | 13:54
Falsch! Wer MINDESTENS 3 Stunden und mehr arbeiten kann, ist NICHT voll erwerbsgemindert, sofern er nicht auf Kosten seiner Restgesundheit arbeitet, was ggf. gutachterlich bestätigt werden müsste, weil eine Selbsteinschätzung oder ein Attest des eigenen Hausarztes nicht ausreicht. Wenn Sie MINDESTENS 3 Stunden arbeiten können, ohne damit Ihre Restgesundheit zu ruinieren, (was angeblich manche EM-Rentnber machen;-)) liegt KEINE volle Erwerbsminderung (mehr) vor. Wer stets auf der sicheren Seite sein will, sollte daher peinlichst darauf achten, dass die tägliche Arbeitszeit 2,5 bis 2,75 Stunden nicht überschreitet. MfG
Ronaldam 25.03.2017 | 14:54
Am besten gemittelt : 2,625 :-)
Anusam 25.03.2017 | 15:00
Welche Lohnbuchhaltung sollte sich wohl auf so einen Blödsin einlassen? Gewöhnlich werden Arbeitszeitkonten in Viertelstunden-Schritten geführt aber nicht in Minuten-Schritten.
W*lfgangam 25.03.2017 | 18:12
Am besten gemittelt : 2,625 :-)
Welche Lohnbuchhaltung sollte sich wohl auf so einen Blödsin einlassen? Gewöhnlich werden Arbeitszeitkonten in Viertelstunden-Schritten geführt aber nicht in Minuten-Schritten.
Ach ...muss wohl 'ne Lohnbuchhaltung mit Abakus als analoges Programm sein ;-) Gruß w.
Schorscham 25.03.2017 | 19:13
Vor allem habe ich noch keine Arbeitsverträge gesehen, die eine tägliche Arbeitszeit von 2,625 Stunden vorsehen, wohl aber über 2,5 und 2,75 Stunden. Vielleicht werden aber die Busfahrer und Lokführer tasächlich minutengenau bezahlt. Schließlich sind deren Fahrpläne minutiös geplant.;-) MfG
Herz1952am 26.03.2017 | 20:23
Alles nicht so ganz richtig. Es kommt auf den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag an, ob das Arbeitsverhältnis bei EM-Rente (Teilrente) endet oder nur "ruht". Bei voller EM-Rente endet es in allen Fällen wohl (anderes ist mir nicht bekannt). Bei Teilrente ist eine AU-Bescheinigung auch nicht erforderlich, denn es ist ein wichtiger Grund das Arbeitsverhältnis aufzulösen (von beiden Seiten, mit sofortiger Wirkung), denn der bisherige Arbeitsvertrag ist nicht mehr erfüllbar. Das ändert aber nichts an der Möglichkeit, dass ein neuer Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden kann. Es kann sich auch um eine sog. Änderungskündigung handeln, bzw. diese Form wird als solche bezeichnet. Arbeitsrechtlich unberührt bleibt dabei die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze.
Herz1952am 26.03.2017 | 20:36
Hallo Schorsch, kleiner Hinweis: Baum schrieb: wenn n i c h t mehr als 3 Std. gearbeitet werden kann. Arbeit auf Kosten der Gesundheit ist schon beim Rentenbescheid entsprechend berücksichtigt. In diesem Fall hier geht es allerdings um eine hypothetische Frage bzw. noch ohne Rentenbescheid. Selbsteinschätzung oder Attest sind mit dem Bescheid erledigt.
W*lfgangam 26.03.2017 | 22:17
Okay Anus, es scheint immer noch Firmen zu geben, die pappige Stempelkarten mit Viertelstunden-Raster auf der Stechuhr verwenden. Und ja, bei 'krummen' Arbeitszeiten werden die auch minutengenau zu erfassen/abzurechnen sein. Wo da das Problem liegt, erschließt sich mir nicht - ob analog per Zuruf oder digitaler Erfassung, die Lohntüte stimmt Cent-genau. Gruß w.
Schorscham 27.03.2017 | 11:32
Ja und? Bei einem Leistungsvermögen von MINDESTENS 3 Stunden oder mehr, liegt keine volle EM vor. (Sofern nicht auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet wird....) Was haben Sie daran nicht verstanden? MfG
Jonathanam 27.03.2017 | 11:58
Der vollständige Satz lautete: Und nun? Ach so? Im Rentenbescheid wurde also berücksichtigt, dass im Falle einer Überschreitung der "UNTER 3 Stunden-Grenze" automatisch auf Kosten der Gesundheit gearbeitet wird? So einen unqualifizierten Blödsinn liest man wirklich nicht jeden Tag.....
Jonathanam 27.03.2017 | 13:51
Nicht "mehr als drei Stunden" sondern "MINDESTENS drei Stunden" !! Drei Stunden können bereits zuviel sein.
Herz1952am 27.03.2017 | 16:32
Hallo Jonathan, Voller EM-Rente und Hinzuverdienst über 450,-- geht. Steht auch bei mir so drin. Hier ist die genaue Erklärung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_… Natürlich wir die volle EM-Rente entsprechend gekürzt und nicht voll ausgezahlt. War auch schon Thema im Forum.
Herz1952am 27.03.2017 | 16:43
Hallo Schorsch, Sie beschrieben den Hinweis von "Baum" als "falsch" in Ihrer direkten Antwort. So kann man das sehen, bzw. ist so grammatikalisch :-). Der Rest war ja ok. MfG
Schorscham 27.03.2017 | 19:35
Das ist nicht nur "grammatikalisch" falsch, sondern vor allem rentenrechtlich. Volle EM-Rente wird normalerweise erst dann gewährt, wenn man nicht mehr als "UNTER 3 Stunden täglich" arbeiten kann. Sie können ja mal Ihren "freien Rentenberater" fragen. Der klärt Sie bestimmt auf....;-) MfG
Schorscham 27.03.2017 | 19:40
Erstens hat das niemand bestritten und zweitens gelten die Arbeitszeitgrenzen auch bei 450 Euro-Jobs, auch wenn häufig beide Augen zugedrückt werden. Keine Ahnung, warum Sie schon wieder vom Thema abweichen mussten, zumal das Wesentliche bereits erschöpfend geklärt wurde. MfG
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