Hallo YaniY,
der Umfang der Zurechnungszeit hängt vom Recht zum Rentenbeginn ab. Der wiederum ist vom Leistungsfall und dem Datum der Rentenantragstellung abhängig – vorausgesetzt das Beitragsbild, d.h. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen passen.
Ggf. spielt auch noch ein Reha-Antrag aus den letzten Jahren eine Rolle, der nachträglich in einen Rentenantrag umgedeutet wird und damit Einfluss auf den Rentenbeginn nehmen kann.
Sollte es in Ihrem Fall tatsächlich zu einer Rentengewährung mit einem Rentenbeginn vor 2019 mit einer kürzeren Zurechnungszeit kommen, ist hierfür ab dem 01.07.2024 bereits eine pauschale Kompensation beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung