Hallo Jan,
die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden hauptsächlich durch die Verordnungen (EU) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 geregelt.
Für einen Rentenanspruch im jeweiligen EU-Land gilt grundsätzlich Folgendes:
Die in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten werden grundsätzlich nicht auf einen
anderen EU-Mitgliedstaat übertragen. Wenn z.B. Versicherungszeiten sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden zurückgelegt sind, wird daher die deutsche Rente vom Rentenversicherungsträger in Deutschland, die niederländische Rente vom Rentenversicherungsträger in den Niederlanden festgestellt. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Wartezeit) müssen dabei nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht erfüllt sein. Allerdings werden bei der Anspruchsprüfung für geforderte Mindestversicherungszeiten die Versicherungszeiten in Deutschland und entsprechende Versicherungszeiten in den Niederlanden sowie in allen anderen EU-Mitgliedstaaten zusammengezählt, soweit sie nicht auf dieselbe
Zeit entfallen. Zusätzlich können auch bestimmte für den Anspruchserwerb erforderliche versicherungsrechtliche Tatbestände durch entsprechende Tatbestände in anderen EU-Mitgliedstaaten erfüllt werden. Aus der deutschen Rentenversicherung können allerdings Rentenansprüche grundsätzlich nur dann entstehen, wenn
mindestens 12 Monate an rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland vorliegen.
Auch die Berechnung der Renten ist vom Versicherungsträger jedes beteiligten EU-Mitgliedstaates nach seinen nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der europäischen Verordnungen durchzuführen. Die in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten werden nicht zu deutschen Versicherungszeiten und in der Regel auch nicht in der deutschen Rentenversicherung abgegolten. Sie können aber Auswirkungen bei der Berechnung der deutschen Rente - insbesondere bei der Bewertung der deutschen beitragsfreien Zeiten - haben.
Aus den in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zahlt in der Regel allein der Versicherungsträger des jeweiligen EU-Mitgliedstaates eine Rente. Wenn aber z. B. in einem EU-Mitgliedstaat
weniger als zwölf Monate an Versicherungszeiten vorhanden sind, aus denen kein Rentenanspruch nach den
jeweiligen nationalen Vorschriften besteht, wird zur Vermeidung von Kleinstrenten diese Zeit vom anderen
Staat übernommen.
Die Höhe der Rente ist grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Rentenempfängers.
Um Renten zu erhalten ist eine Antragstellung erforderlich. Renten werden regelmäßig nur auf Antrag geleistet. Der Antrag auf Gewährung einer Leistung in einem EUMitgliedstaat bewirkt grundsätzlich, dass in allen EU-Mitgliedstaaten, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt sind, geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Sind z.B. Versicherungszeiten in Deutschland und in den Niederlanden zurückgelegt, braucht nur ein einziger Antrag gestellt zu werden. Er gilt stets auch gegenüber dem anderen EU-Mitgliedstaat. Bei Wohnsitz in Deutschland genügt es daher, wenn bei der Beantragung deutscher Leistungen angegeben wird, dass auch niederländische
Versicherungszeiten vorhanden sind. Der deutsche Rentenversicherungsträger teilt dann alle erforderlichen
Angaben dem niederländischenRentenversicherungsträger mit. Dieser entscheidet über den niederländischen Rentenanspruch. Dies gilt entsprechend bei Wohnsitz in den Niederlanden. In diesem Fall leitet der niederländische Versicherungsträger das deutsche Rentenverfahren ein.
Ob das bei Ihrem Erstantrag in den Niederlanden geschehen ist, wurde nicht angegeben.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen.
Speziell für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterborchen voll erwerbsgemindert sind ( z.B. ab Geburt) haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Auch dazu kann Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung individuell beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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