Hallo CL !
Die erste Frage, die sich stellt, wenn es um eine Rentenzahlung ins Ausland geht, ist, ob es sich um einen vorübergehenden oder um einen gewöhnlichen Auslandsaufenthalt handelt. Dieses muss im Einzelfall geprüft werden. Bei einer Verweildauer von 3 Jahren dürfte aber i.d.R. von einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt auszugehen sein. Sollte von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen sein, hätte das zur Folge, dass die Rente ohne Einschränkungen weitergezahlt würde.
Ist von einem gewöhnlichen Auslandsaufentahlt auszugehen, stellt sich als nächstes die Frage, ob die Auslandszahlvorschriften des SGB VI anzuwenden sind, oder ob über- oder zwischenstaatliches Recht Anwendung findet.
In Ihrem Fall kommt die Anwendung des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens in Betracht.
Dieses enthält in seinem Art. 5 eine Gleichstellung der Staatsgebiete. Allerdings regelt Ziff. 4 Buchst. d des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen, dass deutsche Renten wegen Erwerbsminderung, welche auch von der Lage auf dem Arbeismarkt abängig sind (sogen. Arbeismarktrenten), nicht in die USA erbracht werden.
Insoweit kann somit auf das in den weiteren Beiträgen gesagte verwiesen werden. Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihres Mannes nicht allein aus medizinischen Gründen gezahlt, sondern beruht auch auf der Lage des deutschen Arbeitsmarktes, kann diese Leistung nicht in die USA gezahlt werden.
Es bleibt jedoch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Da diese immer unabhäng von der Arbeitsmarktlage besteht (d.h. allein aus medizinischen Gründen gewährt wird), ist sie auch in die USA zu transferieren.