Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen Brigitta L.,
Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2019 endet die Zurechnungszeit mit einem Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Januar 2020, verlängert sich die Zurechnungszeit in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise bis zum 67. Lebensjahr.
Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das 65.Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren auf 62 Jahre und jünger.
Wenn die Erwerbsminderungsrente auf Dauer genehmigt wird und kein vorzeitiger Eintritt in eine Altersrente möglich ist, dann kann die Erwerbsminderungsrente nahtlos in die reguläre Altersrente übergehen. In der Regel wird hierüber auch kurz vorher eine Information durch die Rentenversicherung erfolgen.
Übrigens: Bei einem nahtlosen Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente haben Sie Besitzschutz, das heißt die Altersrente ist nicht niedriger als die bisherige Erwerbsminderungsrente.
Viele Grüße
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