Guten Morgen,
bevor Sie sich weitere Gedanken machen, wie sich die Entgeltanpassung auf Ihren Rentenanspruch beziehungsweise die Rentenhöhe auswirkt, ein paar Informationen zum neuen Hinzuverdienstrecht.
Zum 1.7.2017 ist ein neues Hinzuverdienstrecht in Kraft getreten.
Gegenüber dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht ändert sich nichts an den zu berücksichtigenden Einkommensarten.
Änderungen gibt es bei der Höhe der Hinzuverdienstgrenzen und der Art und Weise, wie der Hinzuverdienst berücksichtigt wird.
Nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht waren die Hinzuverdienstgrenzen monatlich zu prüfen. Das heißt, der im Kalendermonat erzielte Hinzuverdienst wurde den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gegenübergestellt. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe betrug 450 EUR.
Ab dem 1.7.2017 wird sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenze auf das Kalenderjahr bezogen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6.300 EUR.
Dieser Hinzuverdienstgrenze wird Ihr kalenderjährlicher Hinzuverdienst gegenübergestellt. Kalenderjährlicher Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- vermindert Ihre Rente. Der Betrag über dieser Grenze wird durch 12 geteilt. 40 % davon werden von Ihrer Monatsrente abgezogen.
Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Für die Berechnung Ihres Hinzuverdienstdeckels werden Ihre Einkommensverhältnisse in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung betrachtet. Von diesen 15 Jahren ist das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten maßgebend. Wenn Ihre verminderte Monatsrente und ein Zwölftel des Hinzuverdienstes zusammen höher sind als der Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag vollständig von Ihrer Monatsrente abgezogen.
Für die Höhe Ihrer Rente berücksichtigen wir zunächst den kalenderjährlichen Hinzuverdienst, den Sie voraussichtlich haben werden. In der Regel zum 1.Juli des Folgejahres werden wir überprüfen, ob dieser voraussichtliche Hinzuverdienst mit Ihrem tatsächlichen Hinzuverdienst übereinstimmt. Stimmen beide Beträge nicht überein, wird die Rente rückwirkend neu berechnet.
Was müssen Sie weiter beachten?
Sofern sich auch die wöchentlichen Arbeitsstunden verändern, teilen Sie dies ihrem Rentenversicherungsträger bitte unverzüglich mit.
Er prüft dann, welche Auswirkungen sich hieraus auf Ihren Rentenanspruch und auch die Rentenhöhe ergeben.
Hinsichtlich einer möglichen "Entgeltumwandlung" zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung.