Hallo mop,
prinzipiell wird der Beginn einer Rente vom Zeitpunkt der Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (bei EM-Renten damit insbesondere auch vom Zeitpunkt des Eintritts der maßgebenden Erwerbsminderung) und vom Antragsdatum bestimmt. Hierzu hält das SGB VI verschiedene Vorschriften zum Beginn einer Rente bereit, von denen für Ihren Fall insbesondere folgende von Bedeutung sind/sein könnten:
§ 99 Abs. 1 SGB VI:
„Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.“
§ 101 Abs. 1 SGB VI:
„Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.“
Anhand der von Ihnen gemachten Angaben lässt sich der Grund für den von Ihnen angegebenen Rentenbeginn jedoch leider nicht abschließend bestimmen. Möglicherweise war aufgrund des Antrags vom Juni 2009 ja der eigentliche Rentenbeginn der 01.06.2009 und nur der 01.09.2009 der Beginn der laufenden Zahlung? Dies sollte sich allerdings auch dem damaligen Rentenbescheid entnehmen lassen - ebenso wie eine entsprechende Begründung für den festgestellten Rentenbeginn.
Sollte sich Ihr Problem nicht unter Zuhilfenahme des damaligen Rentenbescheids lösen lassen, sollten Sie sich daher an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers wenden, um dort eine entsprechende Klärung herbeizuführen.