Hallo Kevin,
die Zurechnungszeit beginnt gem. § 59 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (SGB VI) bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung.
Liegt der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2018 bis vor dem 01.01.2024 richtet sich die Verlängerung der Zurechnung nach § 253a SGB VI.
Eine Verschiebung des Rentenbeginns ist im laufenden Rentenverfahren nicht möglich.
Sie könnten lediglich den Rentenantrag innerhalb (!) der Widerspruchsfrist zurücknehmen und einen neuen Rentenantrag stellen.
Da die Voraussetzungen für die Rentengewährung ja bereits vorliegen und der neue Antrag verspätet gestellt wird, wäre der neue Rentenbeginn bei Antragstellung im Februar 2018 der 01.02.2018. Ein Rentenbeginn zum 01.01.2018 wäre somit schon nicht mehr möglich.
Auch bitten wir zu bedenken, dass eine Antragsrücknahme sicherlich Auswirkungen auf das Krankengeld hätte. Zum einen kann die Krankenversicherung das Dispositionsrecht auch nachträglich einschränken. Des weiteren besteht ein Anspruch auf Krankengeld nur bei einer "vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit". Dadurch, dass bei Ihnen bereits eine Erwerbsminderung festgestellt wurde, liegt dieser Sachverhalt nicht mehr vor und ein Anspruch auf Krankengeld wäre sicherlich nicht mehr gegeben. Eine etwaige Rückforderung des Krankengeldes aufgrund der im Nachhinein festgestellen Erwerbsminderung würde durch die Krankenversicherung sicherlich geprüft.
Weiterhin sollten Sie bedenken, dass die Verlängerung der Zurechnungszeit, hier um drei Monate, Ihre Rente sicherlich nicht wesentlich erhöhen wird.
Sollten Sie sich trotzdem für eine Antragsrücknahme entscheiden (vorausgesetzt der Rentenbescheid ist noch nicht bindend geworden), empfehlen wir Ihnen im Vorfeld eine Beratung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zum Thema Auswirkung der verlängerten Zurechnungszeit auf die Rentenhöhe.
Bezüglich der Klärung des Anspruches auf Krankengeld und mögliche Rückforderungen seitens der Krankenkasse sollten Sie Kontakt mit Ihrer zuständigen Krankenversicherung aufnehmen.