Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Auskunfter,
als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der § 14 SGB IV und § 17 SGB IV i. V. mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) darstellen und dem Grunde nach beitragspflichtig sind (in der Regel dürfte dies bei beitragspfllichtigen Arbeitnehmern das in der Entgeltbescheinigung unter RV-Brutto ausgewiesene Entgelt sein).
Zum Arbeitsentgelt gehören aber z.B. auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile, die nicht beitragspflichtig sind.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden ebenfalls als Hinzuverdienst berücksichtigt, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 Euro je Stunde beruhen.
Arbeitsentgelt, das als sog. Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt wird, wird bis zu 4 % der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Ob die Rückzahlungsforderung der DRV auf einer falschen Berechnung Ihres Hinzuverdienstes beruhte, kann von hier nicht beurteilt werden.
Sie können aber jederzeit eine Überprüfung (formlos) beantragen.
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