Bitte bedenken Sie zunächst, dass sowohl ein Verzug ins Ausland als auch eine Beschäftigungsaufnahme im Ausland dem deutschen Rentenversicherungsträger zu melden sind. Erst wenn trotz Ausübung dieser Beschäftigung der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin besteht, stellt sich die Frage, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
zu 1.: Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht an das Lohnniveau / die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes angepasst. Sie kann sich bei einem Verzug ins Ausland nur dann verändern, wenn die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung aufgrund eines Auslandsverzuges neu zu bestimmen sind. Dies dürfte in Ihrem Fall bei Verzug nach Spanien bzw. in die Schweiz nicht notwendig sein. Genaues kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger sagen, der auch Ihr Versicherungsleben der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung überschauen kann.
Eine Änderung könnte sich ferner ergeben, wenn bisher ein Hinzuverdienst ausschließlich im Beitrittsgebiet erzielt wurde.
zu 2.: Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht, sondern das erzielte Arbeitsentgelt wird umgerechnet und dann der Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt.
Zur Währungsumrechnung ist in den europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 geregelt, dass als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs gilt (Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009). Die Vorschrift stellt in Verbindung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15.10.2009 auf Tageskurse ab, die von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden. Der Beschluss der Verwaltungskommission legt für alle maßgeblichen Ereignisse (z. B. Rentenfeststellung, Neuberechnung, Rentenanpassung), für die Währungsumrechnungen notwendig sind, den Bezugszeitraum für die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses fest (s. http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2010:106:SOM:DE:HTML).
Sollten Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, eines der folgenden EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben, erkundigen Sie sich bitte bei Verzug in die Schweiz bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.