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Experten-Antwort

EM-Rente im Ausland

von Nadine27.08.2012 | 09:54
2094 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Mann wird für seiner Firma voraussichtlich nächstes Jahr im Ausland arbeiten (entweder in der Schweiz oder Spanien) und ich werde mit ihm dort hingehen. Ich selbt beziehe eine unbefristete teilweise EM-Rente (neue Recht) mit einer Hinzuverdienstgrenze für die volle Zahlung von 3070 EUR. Bisher habe ich immer Teilzeit gearbeitet und noch etwas dazuverdient. Ich weiß, dass ich die Rente auch im Ausland bekomme und auch dort im Ausland dazuverdienen darf. Jetzt stellen sich mir aber folgende Fragen: 1. Ist die HInzuverdientgrenze im Ausland genauso hoch wie in Deutschland oder wird diese in irgendeiner Weise an das Lohnniveau / die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes angepasst? Das Lohnniveau in Spanien ist ja bekanntlich niedriger als das in Deutschland (wenn ich überhaupt eine Stelle bekomme...), das in der Schweiz höher. 2. Die Schweiz hat nicht den Euro. Nach welchem Umrechnungskurs berechnet sich dort die Hinzuverdienstgrenze bzw. wie wird die Hinzuverdienstgrenze dort festgelegt? Danke Nadine

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte bedenken Sie zunächst, dass sowohl ein Verzug ins Ausland als auch eine Beschäftigungsaufnahme im Ausland dem deutschen Rentenversicherungsträger zu melden sind. Erst wenn trotz Ausübung dieser Beschäftigung der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin besteht, stellt sich die Frage, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

zu 1.: Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht an das Lohnniveau / die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes angepasst. Sie kann sich bei einem Verzug ins Ausland nur dann verändern, wenn die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung aufgrund eines Auslandsverzuges neu zu bestimmen sind. Dies dürfte in Ihrem Fall bei Verzug nach Spanien bzw. in die Schweiz nicht notwendig sein. Genaues kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger sagen, der auch Ihr Versicherungsleben der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung überschauen kann.

Eine Änderung könnte sich ferner ergeben, wenn bisher ein Hinzuverdienst ausschließlich im Beitrittsgebiet erzielt wurde.

zu 2.: Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht, sondern das erzielte Arbeitsentgelt wird umgerechnet und dann der Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt.

Zur Währungsumrechnung ist in den europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 geregelt, dass als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs gilt (Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009). Die Vorschrift stellt in Verbindung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15.10.2009 auf Tageskurse ab, die von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden. Der Beschluss der Verwaltungskommission legt für alle maßgeblichen Ereignisse (z. B. Rentenfeststellung, Neuberechnung, Rentenanpassung), für die Währungsumrechnungen notwendig sind, den Bezugszeitraum für die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses fest (s. http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2010:106:SOM:DE:HTML).

Sollten Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, eines der folgenden EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben, erkundigen Sie sich bitte bei Verzug in die Schweiz bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Abgestellt wird auf die zum jeweils maßgebenden Bezugszeitpunkt von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse.

Bei der erstmaligen Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen richtet sich die Ermittlung des Umrechnungskurses nach Ziffer 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission.

Maßgebend ist der Tagesreferenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank für den ersten Bank-Arbeitstag veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist (Monat des maßgebenden Ereignisses).

Dieser festgelegte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis

- die deutsche Rente zu ändern ist (z. B. wegen der Rentenanpassung),

- sich die zu berücksichtigenden ausländischen Leistungen oder Einkünfte ändern oder

- zum 01.07. eines Jahres ausländische Leistungen oder Einkünfte anzurechnen sind, ohne dass die Rente nach § 68 SGB VI anzupassen ist.

Nach Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 wird bei der Rentenanpassung zunächst auch auf den ersten Bank-Arbeitstag des Monats abgestellt, der der Anpassung unmittelbar vorausgeht. Durch den dortigen Verweis in das nationale Recht legen die Rentenversicherungsträger über § 17a SGB IV aber den für den ersten Bank-Arbeitstag

- des Monats April (bei Anpassungstermin in der Zukunft)

beziehungsweise

- des Monats Juli (bei Anpassungstermin in der Vergangenheit

von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tagesreferenzkurs zugrunde.

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3 Antworten

Nadineam 27.08.2012 | 17:33
Lieber Experte, danke für die Antworten. Zu 1.) Ich gehe nicht davon aus, dass sich außer der jährlichen Anpassung aufgrund der neuen Bezugsgröße etwas ändert: Ich bekomme seit 10/2007 die Rente und seitdem wurde die Höhe nicht grundsätzlich neu berechnet. Zu 2.) Ich habe verstanden, dass die Hinzuverdientgrenze grundsätzlich immer gleich bleibt. Aber zur Umrechnung des in der Schweiz erzielten Einkommens habe ich nochmal eine Frage: Heißt die Anwendung von Tageskursen, dass ich jeweils am Tag der Lohnzahlung den entsprechenden Wechelkurs auf mein Gehalt anwenden muss, um den Verdienst in EUR zu erhalten und dieser dann wieder mit der Hinzuverdienstgrenze verglichen wird? Es wird also kein - entweder vor- oder nachträglicher - Umrechnungskurs festgelegt, der für das ganze Jahr gilt, sondern immer ein tagesgenauer? Danke Nadine
Nadineam 28.08.2012 | 19:03
Hallo Experte, gut, ich verstehe es also folgendermaßen: 1. Es gilt der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht Tagesreferenzkurs. 2. Für die erstmalige Zahlung gilt der letzte Bankarbeitstag vor der Zahlung. 3. Der Kurs wird nur geändert, wenn sich a) die Höhe der Rente ändert oder b) die Einkünfte in der Schweiz ändern oder c) an jedem 01. Juli Habe ich das richtig verstanden? Danke nochmals Nadine
Ernie&Bertam 29.08.2012 | 20:08
Der, die, das (wer, wie, was – wieso, weshalb, warum – wer nicht fragt, bleibt dumm!)
Deutsche Rentenversicherung
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