Hallo Sarah,
bei Umwandlung Ihrer EM-Rente in eine Altersrente müssen Sie mit keinen (weiteren) Abschlägen rechnen. Dies verhindern § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI (unveränderter Zugangsfaktor bei persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente) und § 88 Abs. 1 SGB VI (Besitzschutz). Sie erhalten also in jedem Fall mindestens so viel Rente wie bisher.