Hallo Mirror,
ich beantworte zunächst Ihre zweite Frage.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen:
1. Es muss volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
2. Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 5 Jahre mit Beitragszeiten vorweisen können (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit).
3. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist u. a. dann nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist und in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt ist.
Nach Ihren Angaben haben Sie bislang keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Bei der Ausbildung zum Sozialassistenten an einem Oberstufenzentrum dürfte es sich um den Besuch einer Berufsfachschule gehandelt haben, d. h. es kann ggf. eine Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vorliegen. Eine Beitragszeit liegt bei einer schulischen Ausbildung nicht vor.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist damit nicht gegeben.
Zu Ihrer ersten Frage:
Da bislang keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden, können aktuelle auch keine Entgeltpunkte für eine etwaige Anrechnungszeit aufgrund des Besuchs einer Fachschule ermittelt werden.