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Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten. Sie wird berücksichtigt, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Rentner wird oder verstorben ist.
Bei Renten, die ab dem 1. Januar 2004 beginnen, ist Zurechnungszeit die gesamte Zeit vom Eintritt des Leistungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs. Bei Rentenbeginn vor 2004 wurde die Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr, je nach Monat des Rentenbeginns, nicht voll berücksichtigt. Die Zurechnungszeit wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, einer Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet. Der Versicherte wird damit so gestellt, als hätte er entsprechend der bisherigen durchschnittlichen Beitragsleistung weiter Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
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