Hallo Nordmann,
Leistungen oder Einkünfte sowie die vorgesehenen Grenzwerte sind bei der Berechnung der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 im Rahmen der Anrechnung nur in einem bestimmten Verhältnis, dem sogenannten pro-rata, zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004).
Hierfür sind die deutschen Zeiten ins Verhältnis zur Summe der deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten zu setzen: Das bedeutet, dass sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenzen und der Hinzuverdienstdeckel zu proratisieren sind.
Mit den so proratisierten Werten wird die zweistufige Hinzuverdienstprüfung bei der anteiligen (zwischenstaatlichen) Berechnung ebenso wie bei der autonomen (innerstaatlichen) Berechnung durchgeführt. Eine weitere Besonderheit ergibt sich hinsichtlich des Mindesthinzuverdienstdeckels der anteiligen (zwischenstaatlichen) Berechnung, der sich aus der Summe von einem Zwölftel der proratisierten Hinzuverdienstgrenze (6.300 Euro x prorata-Wert) und dem Betrag der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 zusammensetzt.
Um eine unverhältnismäßig starke Kürzung des Mindesthinzuverdienstdeckels zu vermeiden, ist der Betrag der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung in diesem Berechnungsschritt von der Proratisierung ausgenommen. Je nach Veränderung der drei bestimmenden Faktoren (Hinzuverdienst, Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel) ergeben sich bei der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung sehr schnell höchst unterschiedliche und nur schwer „vorhersagbare“ Berechnungsergebnisse.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung