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Experten-Antwort

EM-Rente nach EU-VO 883/2004 - Hinzuverdienstbeschränkungen

von Nordmann26.05.2021 | 13:23
278 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe von 2006 bis 2012 in Deutschland gearbeitet, von 2013 bis 2016 in Schweden und seit 2017 in Norwegen. Wohnsitz und Versicherung waren immer im Land, wo ich gearbeitet habe, derzeit in Norwegen. Mein höchstes Gehalt in Deutschland waren 2011 ca. 0,8 EP (habe alle zwölf Monate gearbeitet). Mein aktuelles Gehalt in Norwegen liegt beim mehr als Doppelten und ist auch für hiesige Verhältnisse überdurchschnittlich. In Norwegen soll ich möglicherweise bald 50% Erwerbsminderungsrente erhalten. Falls ich einen Antrag stelle, wurde mir gesagt, der Antrag gilt auch in Deutschland als Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Ich habe mich auch mal eingelesen, wie in dem Fall nach EU-Verordnung 883/2004 die deutsche Rente berechnet würde. Bei mir würde wohl sowohl nach der “autonomen” als auch bei der “anteiligen” Leistung (siehe Artikel 52 der Verordnung) die selbe deutsche Erwerbsminderungsrente herauskommen, soweit mein Antrag auch in Deutschland Erfolg hätte. Ich weiß also schon recht genau, wie hoch die Erwerbsminderungsrente wohl ausfallen wird. Allerdings stellt sich mir jetzt die Frage nach Kürzung bei Hinzuverdienst. Ich weiß, dass für die Grenze normalerweise 0,81*(die höchsten deutschen Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre) berechnet wird. Nun wäre diese Grenze bei mir aber mit 0,65 EP so niedrig, dass ich mit meinen künftigen norwegischen Einkünften auch bei nur 50% Arbeitszeit darüber liegen werde (ich gedenke, hier auf absehbare Zeit wohnen zu bleiben). Dies würde bedeuten, dass sich meine deutsche Rente auf 0 reduziert, während ich aber aufgrund der Zeiten in Deutschland auch nicht die volle norwegische Erwerbsminderungsrente erhalten würde. Habe ich übersehen, dass im Falle der Erwerbsminderungsrenten-Berechnung nach EU-VO 883/2004 die Hinzuverdienstgrenze bzw. der Hinzuverdienstdeckel anders berechnet werden? Werden z.B. die ausländischen Einkünfte hier ausnahmsweise doch zugrunde gelegt, oder finden diese Hinzuverdienstbeschränkungen bei Versicherung und Wohnsitz im Ausland z.B. gar keine Anwendung? Vielen Dank für die Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nordmann,

Leistungen oder Einkünfte sowie die vorgesehenen Grenzwerte sind bei der Berechnung der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 im Rahmen der Anrechnung nur in einem bestimmten Verhältnis, dem sogenannten pro-rata, zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004).

Hierfür sind die deutschen Zeiten ins Verhältnis zur Summe der deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten zu setzen: Das bedeutet, dass sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenzen und der Hinzuverdienstdeckel zu proratisieren sind.

Mit den so proratisierten Werten wird die zweistufige Hinzuverdienstprüfung bei der anteiligen (zwischenstaatlichen) Berechnung ebenso wie bei der autonomen (innerstaatlichen) Berechnung durchgeführt. Eine weitere Besonderheit ergibt sich hinsichtlich des Mindesthinzuverdienstdeckels der anteiligen (zwischenstaatlichen) Berechnung, der sich aus der Summe von einem Zwölftel der proratisierten Hinzuverdienstgrenze (6.300 Euro x prorata-Wert) und dem Betrag der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 zusammensetzt.

Um eine unverhältnismäßig starke Kürzung des Mindesthinzuverdienstdeckels zu vermeiden, ist der Betrag der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung in diesem Berechnungsschritt von der Proratisierung ausgenommen. Je nach Veränderung der drei bestimmenden Faktoren (Hinzuverdienst, Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel) ergeben sich bei der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung sehr schnell höchst unterschiedliche und nur schwer „vorhersagbare“ Berechnungsergebnisse.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Nordmannam 26.05.2021 | 15:38
Danke, das beantwortet meine Frage vollumfänglich. Es hilft mir sogar darüber hinaus, weil ich davon ausgehe, dass Entsprechendes für die Hinzuverdienstgrenzen der anderen Staaten gelten wird. Ich freue mich wirklich, dass es dieses Forum gibt, und ich so schnell an kompetente Leute geraten bin!
Jonnyam 26.05.2021 | 20:29
Hochachtung, sowohl dem Nordmann als auch der Expertenanrwort. Was die Hinzuverdienstregelungen der berührten Staaten Schweden und Norwegen angeht, kommt es auf deren Regelungen an. Das läßt sich nicht einfach übertragen. Und das höchste Entgeltpunktjahr in den letzten 15 Kalenderjahren dürfte wohl tatsächlich 2011 in DE sein. Denn die auch einzubeziehenden Punkte für SE und NO werden nur aus dem Durchschnitt aller Punkte in DE ermittelt, und der wird zwangsläufig niedriger sein. Ha det bra och lycka till Jonny
Schadeam 26.05.2021 | 20:52
na dann schaun wir mal ob Sie tatsächlich in allen 3 Staaten die Rente kriegen? Selbst wenn es in N eine 50% Rente gibt heißt das noch lange nicht dass die DRV Sie als teilweise erwerbsgemindert beurteilt. Und wie die Schweden entscheiden ist die 3. Frage. Vielleicht gibt es ja in einem der Staaten auch gar nichts? Möglicherweise (ziemlich sicher sogar) haben alle 3 Länder noch unterschiedliche Bestimmungen was den erlaubten Zuverdienst betrifft. Aber das haben Sie natürlich alles auf der Pfanne.
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