Hallo MausO,
wird der Reha-Antrag gem. § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet, gilt das Datum des Rehabilitationsantrages als Rentenantragsdatum. Es ist dennoch ein Formblattantrag für die Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Sie erhalten jedoch eine Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger zur Stellung des Rentenantrages.
Zur voraussichtlichen Bearbeitungsdauer und Beginn der Rentenzahlung können wir keine Aussage treffen.