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EM-Rente oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen

von Anna-Hedwig21.08.2008 | 10:50
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Hallo, ich bin ratlos. Habe im Okt. 05 auf anraten des Arbeitsamtes ( bekam zu diesem Zeitpunkt bereits Hartz IV, was sich auch bis Juni diesen Jahres nicht änderte ) einen Antrag auf EM-Rente gestellt. Nach vielen hin und her habe ich dann Klage beim Sozialgericht eingereicht. Im März 06 wurde mir 50 % Schwerbehinderung zugesprochen. Mit Bescheid vom Juli diesen Jahres erhalte ich nun Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Abzug von 10,8 %. Nun erhielt ich vom Sozialgericht den Vorschlag der DRV mir volle Erwerbsminderung auf Zeit von 01.05.06 bis 31.12.10 zu gewähren. Was soll das jetzt. Ich bekomme doch schon Rente. Nun quälen mich mehrere Fragen. 1.Muß ich jetzt Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen, weil ich ja die EM-Rente, die 60,00 Euro höher sein soll, bis Ende 2010 bekommen kann. 2. Wird dann die Altersrente ausgesetzt oder muß ich Ende 2010 die Rente für schwerbehinderte Menschen neu beantragen.( Mein Schwerbehindertenausweis 50 % GdB ist bis 03/2011 gültig.) 3. Wird die Altersrente dann 2011 neu berechnet und der Abschlag von 0,3% pro Monat, um die 30 Monate ( 9% ) weniger in Abzug gebracht. 4. Sind bis dahin mit irgendwelchen Nachteilen für mich zu rechnen. Da ich nur noch bis morgen Zeit habe um fristgerecht Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen, drängt die Zeit. Hoffe das ich mich verständlich ausgedrückt habe und sage schon jetzt vielen Dank für jegliche Hilfe. Anna Hedwig

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Erwerbsminderungsrente soll bereits am 01.05.2006 beginnen und 60,-- Euro höher ausfallen, als die Altersrente.

Bingo. Nehmen Sie die Erwerbsminderungsrente an. Zwar wird die Arbeitsgemeinschaft die Nachzahlung mit dem ALG II im Rahmen eines Erstattungsanspruchs verrechnen.

Aber unabhängig davon, wann die Altersrente bis Ende 2012 (ist so richtig!) beginnt, wird Ihre Altersrente im Rahmen des Besitzschutzes mindestens so hoch sein, wie die Erwerbsminderungsrente.

Eine Änderung des Abschlages kann ich derzeit bei einem nahtlosen Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente unabhängig vom Zeitpunkt nicht erkennen. Dafür wurde die Invalidität zu spät anerkannt, nämlich nach dem 16.11.2000 (fester Stichtag laut Gesetz).

Ein Widerspruch ist meines Erachtens nicht erforderlich, vielmehr weitere Ausführungen Ihrerseits zur Annahme des Angebots und Bestimmung des Altersrentenbeginns.

6 Antworten

Vorsichtam 21.08.2008 | 13:03
Alles kein Problem! Sie werden rückwirkend so gestellt, als hätten Sie ab 01.05.06 volle EM-Rente. Die ist sogar höher (wie Sie schreiben). Sie werden dann aber die Umwandlung der EM-Rente ab frühestmöglichen Zeitpunkt (vermutlich wurden Sie dieses Jahr 60) in die Altersrente wegen SB begehren. Die AR wird dann auch nicht sinken, da sie mindestens die gleiche Höhe haben muß , wie die Rente davor! Beide haben übrigens 10,8 % Abschlag. Weiterer sich evt. auswirkender Voreteil für Sie: Sie werden steuerlich so gestellt, als beziehen Sie bereits seit 2006 Rente. Das bedeutet, daß "nur" 52 (Rentenbeginn 2006) statt 56 % der Rente steuerpflichtig sind. Also ich würde das positiv sehen und einen evt. Vergleich auf dieser Basis nicht ablehnen! MfG
Anna-Hedwigam 21.08.2008 | 13:06
Vielen Dank für die Antwort, leider kann ich nicht ganz folgen. Das die DRV mit der ARGE die Bezüge verrechnet ist verständlich. Aber ich verstehe nicht was nach dem 31.12.10 passieren soll, wenn meine EM-Rente ausläuft. Ich glaube nicht das ich es nervlich noch mal schaffe, eine Verlängerung der EM- Rente bis zu meinem 63. Lebensjahr( für 6 Monate ) zu beantragen. Ich würde lieber ab 01.01.2011 die Altersrente für behinderte Menschen beziehen. Muß ich dann einen neuen Rentenantrag stellen oder lebt der alte Bescheid von 07/2008 dann wieder auf. Wenn der Bescheid der Altersrente durch meinen Einspruch nicht rechtgültig wird, dann könnte es doch sein, das die Rente zum 01.01.2011 neu berechnet werden muß und dann würden doch sicher die 10,8 % Abschlag ( in meinem Fall ca. 100,00 Euro)sondern nur 1,8 % ( für 6 Monate ) in Abzug gebracht. Was bedeutet in meinem Fall Besitzschutz? Auch hat die DRV bei dem Vergleichsvorschlag keine weiteren Ausführungen und Bestimmungen, bis auf das sie 2/3 der außergerichtlichen Kosten übernehmen will, vorgesehen. Was sollte Ihreserachtens noch mit dem Vergleich geregelt werden? Ich bin total überfordert und habe nach dem langen hin und her und den vielen Verzögerungstaktiken, einfach Angst eine für mich falsche Entscheidung zu treffen. Danke und liebe Grüße Anna-Hedwig
Happyam 21.08.2008 | 14:03
Hallo Anna-Hedwig, ich glaube es wäre durchaus sinnvoll, wenn es Ihnen möglich ist eine Beratungsstelle der DRV aufzusuchen, um Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch vollständig zu klären. Ich weiß, Sie müssen die "Widerspruchsfrist" einhalten. Ist auch kein Problem. Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten um diese einzuhalten... 1. Sie legen heute noch Widerspruch ein und schreiben darin, dass die Begründung nachgereicht wird. 2. Sie vereinbaren einen Beratungstermin in einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Der wird womöglich nicht gleich morgen sein, aber wenn der z.B. in zwei Wochen ist, dann würde ein evtl. Widerspruch immer mit dem Datum der Terminvergabe (also rückwirkend) datiert werden. So ist die Frist gewahrt. Das gilt aber nur, wenn Sie auch zum vereinbarten Termin erscheinen, bzw. den termin offiziell verschoben haben!!! Also machen Sie sich jetzt eine schöne Tasse Kaffe und genießen vielleicht ein Stück Kuchen dazu ;-) Es ist alles im "grünen Bereich" und auch die Antwort des @Experten ist durchweg positiv für Sie. LG Happy
Brilleam 21.08.2008 | 14:02
Hallo Anna-Hedwig! Der Weg, den @Vorsicht vorschlägt ist doch in Ordnung - bei NAHTLOSEM Übergang von der EM in eine AR nehmen Sie den Abschlag von 10,8% ohnehin mit, der baut sich nicht ab, weil Sie mit der AR bis zum 63.Lj. gewartet haben! Der, vom BSG leider bestätge, Abschlag bei EM-Renten vor 60 soll eben auch die längere Bezugszeit aus dem Rententopf ausgleichen - leider! Lassen Sie sich die Sache, unter Vorlage aller bisherigen Schriftstücke, von einer kompetenten Stelle erklären! Besitzgeschützt sind die pers. Entgeltpunkte, d.h. Sie nehmen die (evtl. besseren) Werte vom Rentenbeginn 2005 (oder 06?) mit in die spätere Altersrente, auch wenn sich die Bewertung inzw. verschlechtert hat!
Anna-Hewigam 21.08.2008 | 14:29
Vielen lieben Dank für Euren Rat. Es geht mir jetzt schon besser. Der Tipp mit dem Kaffee war gold wert. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, werden 10,8 % immer bei EM- Rente in Abzug gebracht. Nun ist noch eine Frage aufgetaugt. Warum wird mir die EM-Rente den erst 6 Monate nach Antragstellung in Aussicht gestellt. Hat das einen Grund? Hat sich im Rentenrecht etwas zwischen 2005 und 2006 geändert? Vielen lieben Dank für Eure Unterstützung Anna Hedwig
Happyam 21.08.2008 | 14:57
nochmal hallo Anna Hedwig, *freut mich, dass der Kaffee geholfen hat!* Schauen Sie mal hier: "Rentenausschlusses für die ersten 6 Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung (Absatz 1 und 2) Nach § 101 Abs. 1 und 2 SGB VI werden befristete Versichertenrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und befristete große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche § 102 Abs. 2 SGB VI) nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Zunächst ist der Rentenbeginn nach den allgemeinen Regelungen der §§ 99, 268 SGB VI zu bestimmen. Anschließend ist festzustellen, ob der Rentenbeginn auf den 1. Tag des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung zu verschieben ist. Insofern führt die Regelung des § 101 Abs. 1 und 2 SGB VI zu einem Rentenausschluss für die ersten 6 Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung." Jetzt dürfte alles klar sein gell? Liebe Grüße Happy
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