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Experten-Antwort

EM Rente / Regelaltersrente

von Johanna15.01.2020 | 11:11
92 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin deutsche Staatsbürgerin und habe von 1988 bis 2016 in Deutschland gelebt und gearbeitet. Da mich meine Gesundheit im Stich gelassen hat (Krebs, Bandscheibenvorfälle, Depression inzwischen auch noch Epilepsie usw.) musste ich in die EM Rente gehen, diese erhielt ich bis zum 30.09.2019. Seit dem 01.10.2019 bekomme ich die Regelaltersrente. Seit 2016 lebe ich wieder in Polen. Zu meiner Frage: Meine Regelaltersrente ist nun um 153,21 Euro Auszahlungsbetrag um 136,21 Euro) niedriger als die zuletzt erhaltene EM Rente. Laut diversen Informationsquellen hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die Regelaltersrente in keinem Fall niedriger ausfallen darf als die EM Rente. Wieso ist es bei mir der Fall? Sollten Sie Fragen an mich haben stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Vielen Dank für die Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.01.2020 | 13:12

Hallo, Johanna,

es ist richtig, dass die Berechnungsgrundlage ("Entgeltpunkte") einer Erwerbsminderungsrente für eine unmittelbar anschließende Altersrente besitzgeschützt sind. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Altersrente nicht niedriger ist als die davor bezogene Rente wegen Erwerbsminderung.

Daher kann aus meiner Sicht die von Ihnen geschilderte Rentenminderung nicht darin begründet sein, dass anstelle der Erwerbsminderungsrente eine Altersrente bezogen wird.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie von 1988 bis 2016 durchgehend in Deutschland gelebt. Damit fielen Sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975.

Dadurch konnten alle vor Ihrem Zuzug nach Deutschland in Polen zurückgelegten Zeiten in der deutschen Rentenversicherung angerechnet und auch in für die Berechnung Ihrer Rente berücksichtigt werden.

Allerdings entfällt die Anwendung des o.g. Abkommens bei einem Verzug ins Ausland.

Folglich können ab dem Zeitpunkt, in dem Sie ins Ausland verzogen sind, die bis 1988 in Polen zurückgelegten Zeiten nicht mehr nach dem o.g. Abkommen in Ihrer deutschen Rente berücksichtigt werden. Sollten Sie zum Personenkreis gehören, für den das Fremdrentengesetz Anwendung findet, können die polnischen Zeiten bei Verzug ins EU-Ausland (beispielsweise nach Polen) nach dem Fremdrentengesetz in Ihrer deutschen Rente berücksichtigt werden; die Zeiten werden aber u.U. anders bewertet. Findet für Sie das Fremdrentengesetz keine Anwendung, können die polnischen Versicherungszeiten in der deutschen Rente nur noch nach den Regelungen des EU-Rechts berücksichtigt werden. Sie können dann für die Wartezeit und die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer deutschen Rente herangezogen werden, wirken sich aber auf die Rentenberechnung nur noch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung aus.

Die tatsächliche Entschädigung dieser Zeiten in Form einer Rentenzahlung obliegt dann dem polnischen Rententräger.

Ohne nähere Kenntnis der Sachlage kann ich keine weiteren Auskünfte geben. Allerdings empfiehlt es sich, sich an den Träger der DRV zu wenden, der Ihnen zuletzt einen Bescheid erteilt hat, und diesen zur Verminderung des Rentenbetrags zu befragen. Dies dürfte entweder die DRV Berlin-Brandenburg oder die DRV Bund oder die DRV Knappschaft-Bahn-See sein.

Alternativ können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland aufsuchen, sofern Ihnen dies möglich ist. Die Deutsche Rentenversicherung bietet in Kooperation mit dem polnischen Rentenversicherungsträger ZUS auch internationale Beratungstage in Polen an, in deren Rahmen Kolleg*innen der DRV Ihre Unterlagen sichten und Auskunft erteilen können. Die Termine und Orte dieser Beratungstage finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/BeratertageSuche/DRV/Beratertagesuche_Formular.html?volume_str=polen

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Berateram 15.01.2020 | 12:19
Es könnte daran liegen, dass Sie Zeiten in Polen nach dem DPSVA in Ihrer Rente hatten. Mit der Wohnsitzverlegung nach Polen, werden diese Zeiten nur noch nach dem FRG und damit geringer bewertet. Sollte dieses so sein, muss man Ihnen allerdings vorhalten, dass Sie sich vor einem Verzug ins Ausland hätten erkundigen sollen. Steht auch so in Ihrem Rentenbescheid. Letztendlich sind das aber nur Spekulationen. Den genauen Grund sollten Sie bei Ihrem zuständigen Rententräger erfragen.
Useram 15.01.2020 | 19:18
Da lobe ich mir die kurze aber verständliche und inhaltlich kaum andere Version von @Berater. Viele Worte sagen nicht immer mehr als wenige.
W°lfgangam 15.01.2020 | 20:12
Hallo, Johanna, es ist richtig, dass die Berechnungsgrundlage ("Entgeltpunkte") einer Erwerbsminderungsrente für eine unmittelbar anschließende Altersrente besitzgeschützt sind. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Altersrente nicht niedriger ist als die davor bezogene Rente wegen Erwerbsminderung. Daher kann aus meiner Sicht die von Ihnen geschilderte Rentenminderung nicht darin begründet sein, dass anstelle der Erwerbsminderungsrente eine Altersrente bezogen wird. Nach Ihrer Schilderung haben Sie von 1988 bis 2016 durchgehend in Deutschland gelebt. Damit fielen Sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975. Dadurch konnten alle vor Ihrem Zuzug nach Deutschland in Polen zurückgelegten Zeiten in der deutschen Rentenversicherung angerechnet und auch in für die Berechnung Ihrer Rente berücksichtigt werden. Allerdings entfällt die Anwendung des o.g. Abkommens bei einem Verzug ins Ausland. Folglich können ab dem Zeitpunkt, in dem Sie ins Ausland verzogen sind, die bis 1988 in Polen zurückgelegten Zeiten nicht mehr nach dem o.g. Abkommen in Ihrer deutschen Rente berücksichtigt werden. Sollten Sie zum Personenkreis gehören, für den das Fremdrentengesetz Anwendung findet, können die polnischen Zeiten bei Verzug ins EU-Ausland (beispielsweise nach Polen) nach dem Fremdrentengesetz in Ihrer deutschen Rente berücksichtigt werden; die Zeiten werden aber u.U. anders bewertet. Findet für Sie das Fremdrentengesetz keine Anwendung, können die polnischen Versicherungszeiten in der deutschen Rente nur noch nach den Regelungen des EU-Rechts berücksichtigt werden. Sie können dann für die Wartezeit und die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer deutschen Rente herangezogen werden, wirken sich aber auf die Rentenberechnung nur noch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung aus. Die tatsächliche Entschädigung dieser Zeiten in Form einer Rentenzahlung obliegt dann dem polnischen Rententräger. Ohne nähere Kenntnis der Sachlage kann ich keine weiteren Auskünfte geben. Allerdings empfiehlt es sich, sich an den Träger der DRV zu wenden, der Ihnen zuletzt einen Bescheid erteilt hat, und diesen zur Verminderung des Rentenbetrags zu befragen. Dies dürfte entweder die DRV Berlin-Brandenburg oder die DRV Bund oder die DRV Knappschaft-Bahn-See sein. Alternativ können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland aufsuchen, sofern Ihnen dies möglich ist. Die Deutsche Rentenversicherung bietet in Kooperation mit dem polnischen Rentenversicherungsträger ZUS auch internationale Beratungstage in Polen an, in deren Rahmen Kolleg*innen der DRV Ihre Unterlagen sichten und Auskunft erteilen können. Die Termine und Orte dieser Beratungstage finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Ber… Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Da lobe ich mir die kurze aber verständliche und inhaltlich kaum andere Version von @Berater. Viele Worte sagen nicht immer mehr als wenige.
...inhaltlich ist die Experten-Antwort aber wertvoller! :-) Ich setzt noch einen drauf: da voraussichtlich eine polnische Rentenleistungen für den selben Zeitraum (Beschäftigung in Polen ./. FRG-Zeiten) erfolgt, könnte die Anrechnung der polnischen Rente auf die dtsch. zu hoch sein/den Wert der FRG-Zeiten überschreiten. Hier ist dann ein Verzicht auf die FRG-Zeiten im dtsch. Rentenkonto seitens der Versicherten zu erklären, um den höheren poln. Rentenbetrag auch tatsächlich erhalten zu können ...natürlich nur nach vorab erstellter Probeberechnung. Alles wertvolle Hinweise für Johanna, die sie dann im direkten Kontakt mit Ihrer DRV klären/ansprechen kann /denen nachzugehen ist. Gruß w. PS: Die frühere 'Ansicht: kommt eh nicht vor, dass die anrechenbare Auslandsrente je höher ausfällt', hat sich in einigen Fällen/'FRG-Ländern' als hinfällig erwiesen ...warum ein betroffener Regionalträger auf Anfrage seit nunmehr 1,5 Jahren nicht in der Lage, den seltenen Fall Verzicht auf FRG-Zeiten ./. Nichtanrechnung Auslandsrentenzahlung zu ermitteln, eine Proberechnung dazu zu erstellen - da grob berechnet ein Mehrwert vorhanden ist - /geschweige denn dazu überhaupt eine Reaktion an die Versicherte zu geben, ist unbefriedigend ...für alle Beteiligten. Ich dachte, das hätte man inzwischen programmiertechnisch für alle DRV'en auf den selben Level gehoben, um das Ergebnis per 'Klick' ableiten zu können.
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