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Experten-Antwort

EM-Rente und Freiberufliche Tätigkeit

von Silvia Weiß08.11.2021 | 14:23
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6 Antworten

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Hallo, ich beziehe die volle EMR und möchte gerne stundenweise arbeiten. Leider scheint es fast unmöglich zu sein, etwas unter 3 h zu finden, was auch noch leidensgerecht ist. Ich überlege daher, einer freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen. Folgende Fragen blieben mir bis jetzt unbeantwortet. Bauchschmerzen bereitet mir insbesondere das Thema Datenschutz bzw. Schutz der Daten meiner Auftraggeber. Meine Fragen: Gibt es bei der DRV ein spezielles Formular bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit oder reicht es aus dies formlos einzureichen? Falls formlos, was muss ich mitteilen? Möchte die DRV eine Kopie des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung? Reicht es re. der Hinzuverdienstgrenze aus, am Jahresende eine EÜR vorzulegen? Oder Muss ich meine Belege einreichen (hier hätte ich Bedenken wegen dem Datenschutz und ggf. müsste ich mir etwas überlegen wegen der Datenschutzerklärung) / hat die DRV das Recht die Belege vom Finanzamt anzufordern? Wie belege ich, dass ich nicht mehr als 3 h täglich tätig war? Erhalte ich von der DRV einen Schriftsatz, den ich beim Finanzamt einreichen muss? Was ist wenn ich mit dem Finanzam Probleme bekomme, man mir Liebhaberei o.ä. erstellt. Ich kann ja nicht in VZ arbeiten, sondern wirklich nur wenige Stunden. Ihre Rückmeldung würde mir sehr weiterhelfen. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Silvia Weiß,

die Ausführungen, die Ihnen die User mitgeteilt haben, sind sehr ausführlich und von Expertenseite ist nichts hinzuzufügen.

Der Datenschutz wird auf jeden Fall gewahrt. Sie müssen nur Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

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5 Antworten

Siehe hieram 08.11.2021 | 14:56
Hallo Silvia Weiß, die Aufnahme einer Tätigkeit (auch freiberuflich) müssen Sie Ihrer zuständigen DRV mitteilen. Dies können Sie 'formlos' machen. Geben Sie dabei die Art der Tätigkeit, den zeitlichen Aufwand und das -zunächst geschätzte- mögliche Einkommen an. Die Anmeldung beim FA benötigt die DRV vermutlich nicht, falls doch, wird sie es Ihnen mitteilen. Die Berechnung des Hinzuverdienstes erfolgt dann 'endgültig' nach Einreichung des Steuerbescheides. Weitere (einzelne) Belege müssen dann der DRV nicht vorgelegt werden. Den Zeitaufwand werden Sie vermutlich schon für Ihre Weiterberechnung erfassen, diese Unterlagen bewahren Sie gut auf und können diese bei Rückfrage ja dann vorlegen. Und beim Finanzamt geben Sie von vornherein die Tätigkeit als 'Nebentätigkeit' an, dann ist auch dort klar, dass es nicht 'hautberuflich' für den Erwerb des Lebensunterhaltes ausgeführt wird. Einzelne Belege (Auftraggeber) müssen Sie zwar evtl. dem Finanzamt vorlegen (auch nur im Falle von Rückfragen und das Finanzamt ist berechtigt, diese Angaben zu erhalten), nicht aber der DRV. Somit brauchen Sie sich wegen des Datenschutzes keine weiteren Gedanken zu machen. Viel Erfolg und alles Gute!
Kleinunternehmer-neben-EM-Renteam 08.11.2021 | 15:39
Hallo, bei mir (teilweise EM-Rente) wurde das Einhalten der Hinzuverdienstgrenze bislang alle ein bis zwei Jahre geprüft, in dem ich für die Vor-Jahre den jeweiligen Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt in Kopie einreichen musste und für das aktuelle und folgende Jahr eine Prognose äußern sollte. Die Belege werden datengeschützt zuhause gesammelt und 10 Jahre verwahrt, falls das Finanzamt mal prüfen sollte. Inzwischen werden ja bei Einkommensssteuererklärungen keine Belege mehr eingereicht, aber darauf verwiesen, dass diese verwahrt werden müssen. - Ich vermute, bei voller EM-Rente wird die Hinzuverdienstgrenze auch so geprüft. - Weiter vermute ich, die Stundenzahl wird nur dann hinterfragt, falls die Relation von Hinzuverdienst und Stundenzahl zumindest ungewöhnlich klingt. War bei mir nie der Fall, da die kleinunternehmerischen Gewinne gemäß EÜR immer weit unter der Hinzuverdienstgrenze waren. Ob es für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit inzwischen ein Formular gibt, weiß ich nicht. Ist bei mir lange her, ich glaube ich habe es im Rahmen einer Überprüfung des Rentenstatus (ob noch die Voraussetzungen für den Rentenbezug vorliegen) mitgeteilt. - Tipp: erst mal formlos mitteilen und in dem Brief dann direkt fragen "Bitte teilen Sie mir mit, ob und welche Informationen ich Ihnen mitteilen kann und soll, damit ich Ihnen die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit korrekt wirksam mitgeteilt habe". Dann wird sich DRV ja äußern, falls formal notwendige Angaben fehlen. Ob und welche Anforderungen das Finanzamt an freiberufliche Tätigkeit stellt, ist keine rentenrelavante Frage, sondern eine steuerrechtliche Frage. Tipp: es gibt bei verdi auch gewerkschaftliche Beratung für Freiberufler zu solchen Angelegenheiten. Ich bin (mit einem geringfügigen Patchwork-Mix aus kleingewerblichen Dienstleistungen und freiberuflichen kleinen Honorar-Jobs) seit fast 30 Jahren Mitglied bei verdi. Es ist ein Puzzle-"Spiel", alle korrekten Vorgehensweisen zu recherchieren. Aber es lohnt sich (weniger materiell, aber sehr wesentlich in Bezug auf Befriedigung sich auch mit gesundheitlichen Einschränkungen beruflich einbringen zu können) im Rahmen der zulässigen Grenzen kleingewerblich oder/und freiberuflich tätig zu werden. Also: nur Mut, Durchhaltevermögen und viel Erfolg!
Silvia Weißam 16.11.2021 | 00:38
Ich habe nocheinaml ein bisschen weiter recherchiert. Ich hätte noch eine Frage: Mein möglicher Hinzuverdienst wird sehr niedrig sein. Die Hinzuverdienstgrenze bei voller EMR wird nicht mal ansatzweise erreicht werden. Habe ich eine Mitteilungspflicht gegenüber der Krankenkasse? Meldet die DRV den Hinzuverdienst bei der Krankenkasse an? Ich habe nur etwas Hauptverdienst vs. Hinzuverdienst gelesen und das die Krankenkasse auf die Idee kommen könnte, die Beiträge neu zu berechnen. Spielt das vorliegend auch eine Rolle?
Siehe hieram 16.11.2021 | 00:52
Hallo SilviaWeiß, ob die Nebenbeschäftigung der KV-Pflicht unterliegt, entscheidet die Krankenkasse. Vorabinformationen finden Sie z.B. hier: https://selbststaendigkeit.de/existenzgruendung/startup/auswahl-…
-am 16.11.2021 | 08:04
Zitat von Silvia Weiß anzeigenausblenden
Hallo Silvia Weiß, ob Sie hinsichtlich Ihres Hinzuverdiensts eine Mitteilungspflicht gegenüber Ihrer Krankenkasse haben, fragen Sie bitte dort noch. Vom Rentenversicherungsträger wird der Hinzuverdienst nicht der Krankenkasse gemeldet. Ob ein Hinzuverdienst Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur Krankenkasse hat, erfragen Sie bitte auch bei der Krankenkasse. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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