Hallo Liz,
zu Ihrer ersten Frage: Viele Rentenversicherungsträger vergeben aufgrund Ihrer Angaben im Rentenantrag einen Begutachtungstermin und fordern parallel dazu ggf. Befunde von Ihren behandelnden Ärzten an. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Verfahren möglichst zügig abläuft – was ja ganz in Ihrem Interesse sein dürfte.
Zu Ihrer zweiten Frage: Im Rentenverfahren legt der Rentenversicherungsträger fest, welcher Arzt Sie begutachtet. Erst in einem möglicherweise folgenden Sozialgerichtsverfahren können Sie beantragen, von einem Gutachter Ihrer Wahl begutachtet zu werden. Im Rentenverfahren können Sie die vom Rentenversicherungsträger vorgesehenen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen grundsätzlich nicht verweigern. Ansonsten kann Ihnen die beantragte Rente versagt werden.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ihnen die Untersuchung bei einem bestimmten Arzt unzumutbar ist. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
Allein die Angabe, dass ein Arzt schlechte Bewertungen erhalten hat oder dass Sie Schlechtes über den Arzt gehört haben, dürfte regelmäßig nicht als wichtiger Grund gewertet werden. Ich möchte hier aber keinesfalls der Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers vorgreifen.
Ihren Schilderungen kann ich jedoch entnehmen, dass bei ihnen auch seelische / psychische Gründe gegen die geplante Begutachtung sprechen könnten, z. B. dass eine Anfahrt von 25 km psychisch unzumutbar sein könnte. Seelische oder psychische Gründe können durchaus einen wichtigen Grund darstellen, eine vorgesehene Begutachtung zu verweigern. Diese Gründe müssten Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt / Psychiater bescheinigen lassen. Im Zweifelsfall ist im Übrigen immer zu Ihren Gunsten zu entscheiden und Ihre Weigerung als berechtigt anzusehen.
Fragen Sie doch einfach mal bei Ihrem Rentenversicherungsträger an und schildern Sie Ihre Bedenken.