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Experten-Antwort

EM Rente und noch Urlaubsanspruch aus Vorjahren

von maiklippe02.12.2010 | 23:45
2712 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe im Oktober den Bescheid über eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab 01.02.2010 und befristet bis zum 31.12.2011 erhalten. Aufgrund einer langen Erkrankung (22.10.2008-31.01.2010) konnte ich den mir zustehenden Urlaub nicht nehmen. Im Internet fand ich BAG Urteile, die aussagen, dass der Anspruch in Geldleistung abzugelten ist. Mein Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass erst bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Auszahlung möglich ist, d.h. das ich bis zur einer evtl. Entfristung den Urlaubsanspruch vor mir herschiebe. Ist das so richtig? Was passiert, wenn der Arbeitgeber bis dahin in Insolvenz oder anderweitig untergeht mit diesem Anspruch? Und wie werden die Zahlungen, die ja meine Beschäftigungszeiten vor der Rente betreffen bei der Rentenzahlung berücksichtigt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo maiklippe,

die Frage zur Urlaubsabgeltung betrifft das Arbeitsrecht. Derartige Sachverhalte können in diesem Forum nicht geklärt werden. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Eine Klärung, ob es sich um anzurechnenden Hinzuverdienst handelt, sollte erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn sicher ist, dass die Zahlung realisiert wird. Aufgrund mehrerer Rechtsänderungen zu diesem Thema, sollte dann zu gegebener Zeit die aktuelle Rechtslage geprüft werden.

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3 Antworten

Klemensam 03.12.2010 | 08:49
Ihr Arbeitgeber hat recht. Wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht ( auch wenn es nur auf dem Papier ist und Sie derzeit nicht mehr arbeiten ) d a r f ihr AG den Urlaubsanspruch gar nicht auszahlen. Es ist nur in ganz wenigen Fällen erlaubt, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach kann der Urlaub dann abgegolten werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Nur in diesem Fall ist es möglich, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Zwar muessen die alten Urlaubsansprüche finanzell abgegolten werden, aber wie gesagt erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Und ihr Arbeitsverhältnis ist ja ( noch) nicht beendet sondern ruht quasi. Dadurch das Sie nur eine befristete EM-Rente erhalten ist es ja durchaus möglich, das Sie nach der EM-Rente wieder gesund sind und bei ihrem Arbeitgeber wieder arbeiten können. Dann würde der Resturlaub auch nicht ausgezahlt werden und sondern müsste/könnte von ihnen angetreten werden. Der AG kann und wird dies alles in Ruhe abwarten. Kündigen Sie jetzt natürlich das Arbeitsverhältnis selbst ( was nicht anzuraten ist , weil Sie sonst z.b. einen möglichen Abfiundungsanspruch verlieren würden ) oder der Arbeitgeber Sie jetzt während der EM-Rente kündigt ( was er durchaus machen kann ), müsste ihnen dann der noch bestehende Urlaubsanspruch finanziell abgegolten werden. Geht ihr AG in die Insolvenz werden Sie wohl ihre Ansprüche abschrieben können. Solche Dinge sind ganz weit hinten in einem Insolvenzplan und würden nur wenn noch erheblich Geld da wäre ( was ja meistens bei einer Insolvenz nicht der Fall ist ... ) ausgezahlt werden. Schließt ihr AG aber ganz normal seine Firma , müsste er natürlich ihre Ansprüche dann vorher noch auszahlen, da mit der Schliessung der Firma ja auch das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ob er dies allerdings dann auch wirklich macht, bleibt zumindest zweifelhaft und sie könnten ihre Ansprüche dann eventuell nur noch anwaltlich versuchen einzufordern. Handelt es sich um Urlaubsabgeltungen (für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage), die wegen Beendigung der Beschäftigung nach Rentenbeginn geleistet werden, jedoch in der Zeit zuvor erarbeitet wurden, so liegt kein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt vor. (§ 96a SGB VI) Also die Urlaubsabgeltung ist somit kein Hinzuverdienst und wäre somit auch nicht zu berücksichtigen.
-_-am 05.12.2010 | 03:06
Zu arbeitsrechtlichen Fragen sind Sie hier im Forum falsch. Einmalzahlungen sind nach § 96a SGB VI dann auf die Rente anzurechnen, wenn die Zahlung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Nach § 14 und § 17 SGB 4, zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltungen und alle sonstigen zu versteuernden und sonstigen beitragspflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse. Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der Bruttobetrag - einschl. aller beitragspflichtigen Zuwendungen - anzusetzen. Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassend Grundsätze beschlossen (ISRV:NI:AGHZVG 2/2008 3), die Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… nachlesen können.
Anitaam 03.12.2010 | 12:47
Gott, haben Sie Probleme... Dann haben Sie Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter, genau wie die Kollegen, die ohne Rente davon leben müssen!
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