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Experten-Antwort

EM Rente und Pflege

von Pfefferkorn G.06.04.2017 | 16:25
1060 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, inwieweit kann man als Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Rente bewilligt im Jahre 2000), also vor der neuen Gesetzgebung über Teilrenten ab 1.1.2001, Pflegeleistungen erbringen. Eine Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist ja auch ein Restleistungsvermögen von unter 2 Std. pro Tag auf dem Arbeitsmarkt. Wie ist das bei der Pflege. Kann man 13 Stunden je Woche seine Ehefrau pflegen ohne seine eigene Rente zu gefährden. Einkommen aus Pflege zählen ja üblicherweise nicht zum Hinzuverdienst. Aber wie ist das mit der Zeit. Bisher konnte ich noch keine klare Antwort finden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.04.2017 | 09:11

Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Arbeitsentgelt, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.

Ein solches Arbeitsentgelt ist kein Hinzuverdienst.

Die Rentenversicherung könnte aber aufgrund der Meldung der Pflegebeiträge

prüfen, in welchem Umfang sie täglich pflegen.

Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes könnte folgen.

5 Antworten

Trollam 06.04.2017 | 16:33
Suchfunktion des Forums nutzen. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Pfefferkorn G.am 06.04.2017 | 17:20
Ja gut gemeint. Aber wo und nach was soll ich suchen. Suchbegriffe wie Pflege und Rente bringen nichts.
Pfefferkornam 06.04.2017 | 17:25
Bisher konnte ich noch keine klare Antwort finden.
Suchfunktion des Forums nutzen. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php? Biid=622&tx_mmforum_pi1%5Baction%5D=list_post&tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=33883&tx_mmforum_pi1%5Bpid%5D=268325&tx_mmforum_pi1%5Bsword%5D=pflege
Wo und wie soll ich suchen?
W*lfgangam 06.04.2017 | 18:31
Hallo Pfefferkorn G., da die häusliche Pflegetätigkeit keine Beschäftigung oder (selbständige) Tätigkeit ist (Sie 'arbeiten' ja nicht, nicht im Sinne des Arbeitsmarktes), ist der zeitliche Aufwand unbedeutend. Diese Pflegetätigkeit zählt nicht mal zu den üblichen Meldepflichten bei EU-Rentenbezug. Versorgen Sie ihre Frau so gut Sie es können und mit so viel Zeit, wie Sie sich dafür nehmen können. Gruß w.
eosam 06.04.2017 | 21:55
Ergänzend: Aber nur soweit das Einkommen dem Umfang der Pflegetätigkeit des entsprechende Pflegegeldes nicht übersteigt. Sollten Sie also Einkommen erzielen, dass 316 Euro für einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2, 545 Euro für einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 728 Euro für einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4, 901 Euro für einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 übersteigt, ist dies sehr wohl Hinzuverdienst.
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