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Experten-Antwort

EM Rente und Rückzahlungen

von Silvia04.09.2023 | 14:57
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit Okt 2022 krank geschrieben, habe im Juli/August 2023 eine Reha gemacht und bin als Krank entlassen worden. Die Krankenkasse hat mir im März 23 nachträglich das Gestaltungsrecht eingeschränkt. Die Rente für besonders langjährig Versicherte zum 01.10.2023, darf ich aufgrund der Einschränkung des Gestaltungsrecht nicht beantragen. Es heißt ja wenn die Reha keinen Erfolg hat gilt der Antrag als Rentenantrag somit soll ich also rückwirkend zum Okt. 2022 in der Erwerbsminderungsrente. Hintergrund ist wohl der das die Krankenkasse ihr gezahltes Krankgeld zurück haben möchte. Da ich im ÖD tätig bin, sagt mir der Arbeitgeber jetzt das nicht nur die Krankenkasse ihr Geld zurück bekommt sondern auch der AG sein gezahltes Geld rückwirkend zurück haben möchte. Das heißt die 6 Wochen Lohnfortzahlung, anteilige Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld, Inflationsausgleich und den monatlichen Krankgeldzuschuss bis zum 273 Tag. Die mögliche EM Rente ist ja wesentlich niedriger als das Krankengeld und die Zahlungen vom Arbeitgeber. Muss ich mir dann einen hohen Kredit aufnehmen um das alles wieder zurück zu zahlen? Kann man mich überhaupt in die EM Rente zwingen? Was passiert wenn ich die EM Rente doch nicht bekomme? Das alles kann sich noch lange Zeit hinziehen. Geduld ist leider nicht meine Stärke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Silvia,

 

wenn Ihr Rentenversicherungsträger tatsächlich feststellen sollte, dass Sie seit Oktober 2022 (also ab Krankschreibung) erwerbsgemindert sind, gilt der Reha-Antrag von Oktober 2022 per Gesetz als Rentenantrag. Dieser sogenannten Umdeutung könnten Sie dann nur mit Einwilligung Ihrer Krankenkasse widersprechen, weil Ihr Gestaltungsrecht nach Ihren Angaben wirksam eingeschränkt ist. Besteht die Krankenkasse auf die Umdeutung, erhalten Sie die Erwerbsminderungsrente je nachdem, ob sie befristet oder auf Dauer geleistet wird, ab 01.05.2023 oder ab 01.11.2022. Auf die Nachzahlung der Rente hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch für zeitgleich gezahltes Krankengeld. Sie erhält jedoch maximal die zeitgleich zur Verfügung stehende Rente. Sollte das Krankengeld höher gewesen sein als die Rente, darf die Krankenkasse überstehende Beträge nicht von Ihnen zurückfordern. Der Arbeitgeber kann beim Rentenversicherungsträger keinen Anspruch auf die Rentenzahlung geltend machen. Welche Forderungen er jedoch gegen Sie geltend machen kann, klären Sie bitte mit Ihrer Personalstelle. Hierzu können wir leider keine verbindlichen Auskünfte geben.

 

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

EMam 04.09.2023 | 15:24
Zunächst mal erhalten Sie noch gar keine Erwerbsminderungsrente. Sie machen sich also Gedanken um ungelegte Eier. Sollte aber die Erwerbsminderungsrente gewährt werden, kommt es auf den Leistungsfall und den Rentenbeginn an. Liegt der Rentenbeginn in der Vergangenheit, werden Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld mit der Ihnen zustehenden Rente verrechnet, allerdings bekommen die Krankenkasse oder die AfA nur Leistungen in Höhe Ihrer Rente erstattet und Sie müssen darüber hinausgehende Summen nicht erstatten. Sollte der Rentenbeginn noch in Ihr aktives Arbeitsverhältnis fallen, gilt das Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst und wird auf Ihre Rente angerechnet. Der Traum Ihres Arbeitgebers, dass er etwas von Ihrer Rente erhält, wird ein Traum bleiben.
Susiam 04.09.2023 | 15:45
Der Arbeitgeber könnte nur belegbare Überzahlungen zurück fordern, ansonsten erhält er nichts zurück.
Icham 04.09.2023 | 17:46
Wieso darfst Du die Rente für besonders langjährig Versicherte zum 01.10.2023 nicht beantragen? Wo steht das im Gesetz? Ich würde es einfach machen.
Abschlägeam 05.09.2023 | 05:29
Erst einmal käme es ja darauf an, ob Ihnen überhaupt eine EM-Rente bewilligt werden würde. und dann, ob diese befristet oder unbefristet bewilligt würde. Eine befristete EM-Rente beginnt immer erst ab dem 7. Monat nach Leistungsfall. Also selbst wenn der Reha-Antrag als Rentenantrag umgedeutet werden würde (das passiert im Übrigen nicht automatisch sondern Sie würden dazu noch einmal befragt werden bzw. müssten selbst aktiv werden). Hier käme es also auch mit auf das Datum des Reha-Antrages an, denn selbst wenn als Leistungsfall der erste Tag der Krankschreibung gelten würde, müsste der Reha-/Rentenantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsfall gestellt worden sein, sonst gilt es erst ab Antrag. Aber 'angenommen', Ihre Rente wird als volle bewilligt und sie ist befristet und der Leistungsfall wäre im Oktober 22 gewesen, würde Ihre EM Rente, würde Ihre Rente frühestens ab dem 01.04.2023 beginnen. Und erst ab Zahlung einer Rente hätte die Krankenkasse überhaupt erst einen Erstattungsanspruch. Im Falle einer befristeten EM-Rente würde Ihr Vertrag nur 'ruhen'. Während dieser Zeit haben Sie (einen verminderten ) Urlaubsanspruch und auch Anspruch auf vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld. Da sollten Sie sich noch einmal ganz genau Ihren Tarifvertrag ansehen und ggfs. bei der Personalabteilung erkundigen. M.W. steht im §33 wie es sich mit dem Arbeitsverhältnis bei einer EM-Rente verhält. Rückwirkend kann der AG Ihnen nicht kündigen, auch bei einer unbefristeten EM-Rente nicht. Lesen Sie sich das und auch wegen Urlaub etc. gründlichst durch! Dass ein Erstattungsanspruch der KK begrenzt ist, wurde Ihnen schon gesagt. Und auch wie der Zuschuss zum KG zu berücksichtigen ist. Die mögliche EM-Rente ist, wie Sie sagen, geringer als Ihr Krankengeld, aber dennoch vermutlich höher als eine vorgezogene Altersrente (wegen der Zurechnungszeiten, die es bei einer Altersrente nicht gibt). Noch haben Sie einen KG-Anspruch, denn noch wurde über eine EM-Rente nicht entschieden. Ab. 1. Tag Krankschreibung also maximal 78 Wochen. Also ab Oktober noch ca. sechs Monate. Danach hätten Sie vermutlich Anspruch auf ALGI gem. §145 SGB III. Hierüber informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit. Tja, und wenn doch keine EM-Rente bewilligt wird, dann hat auch niemand einen Erstattungsanspruch. Und Sie bekommen evtl. nur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) angeboten, die es in verschiedenen Formen gibt (z.B. auch nur Umgestaltung des Arbeitsplatzes, damit Sie dort 'leidensgerecht' weiter arbeiten können). Und außerdem hätten Sie dann immer noch die Möglichkeit, in die vorgezogene Altersrente zu gehen. Das nimmt Ihnen ja niemand mehr weg, wenn Sie das entsprechende Alter und die notwendigen Beitragsjahre haben. Also gerade WEIL das KG höher ist als die EM-Rente, sollten Sie sich in Geduld üben, wenn Sie mal nen Zettel und nen spitzen Bleistift nehmen, merken Sie schnell warum :-) Alles Gute!
Abschlägeam 05.09.2023 | 05:59
Ich hatte mich verrechnet und war deshalb auf den 01.04. gekommen. Der 7. Monat wäre aber richtigerweise der 01.05. (siehe auch Experten-Antwort) Sorry!
Silviaam 06.09.2023 | 13:37
Wollte ich ja aber die Rentenversicherung hat gesagt das es nicht geht weil die Krankenkasse das Gestaltungsrecht eingeschränkt hat weil ich in die EM Rente soll.
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