Guten Morgen Silvia,
wenn Ihr Rentenversicherungsträger tatsächlich feststellen sollte, dass Sie seit Oktober 2022 (also ab Krankschreibung) erwerbsgemindert sind, gilt der Reha-Antrag von Oktober 2022 per Gesetz als Rentenantrag. Dieser sogenannten Umdeutung könnten Sie dann nur mit Einwilligung Ihrer Krankenkasse widersprechen, weil Ihr Gestaltungsrecht nach Ihren Angaben wirksam eingeschränkt ist. Besteht die Krankenkasse auf die Umdeutung, erhalten Sie die Erwerbsminderungsrente je nachdem, ob sie befristet oder auf Dauer geleistet wird, ab 01.05.2023 oder ab 01.11.2022. Auf die Nachzahlung der Rente hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch für zeitgleich gezahltes Krankengeld. Sie erhält jedoch maximal die zeitgleich zur Verfügung stehende Rente. Sollte das Krankengeld höher gewesen sein als die Rente, darf die Krankenkasse überstehende Beträge nicht von Ihnen zurückfordern. Der Arbeitgeber kann beim Rentenversicherungsträger keinen Anspruch auf die Rentenzahlung geltend machen. Welche Forderungen er jedoch gegen Sie geltend machen kann, klären Sie bitte mit Ihrer Personalstelle. Hierzu können wir leider keine verbindlichen Auskünfte geben.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung