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Experten-Antwort

EM-Rente und Versorgungsausgleich

von Unwissend27.03.2015 | 15:02
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6 Antworten

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Hallo liebe Expert(inn)en, eine kurze Frage zu Versorgungsausgleich und Erwerbsminderungsrente in Form eines Beispiels: Angenommen, ein Ehepartner erwirbt vor seiner Heirat 20 Rentenpunkte und während der Ehe weitere 5 Punkte. Danach verschlechtert sich der Gesundheitszustand der Person dramatisch und es wird ihr eine Erwerbsminderungsrente mit 100%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit bewilligt. Diese EM-Rente wird bis zur Scheidung (und darüber hinaus) gezahlt. Das Ganze fand vor dem ersten Juli 2014 statt, für sämtliche Berechnungen und Weiteres sind also die damaligen Regelungen heranzuziehen. Die Höhe der EM-Rente berechnet sich (wenn ich es richtig verstanden habe) auf Basis der bis dahin erworbenen 25 Rentenpunkte, denn diese stellen den gegenüber dem Versicherungsträger erworbenen Anspruch dar. Die Punkte werden auf die Anzahl der Jahre des bisherigen Erwerbslebens umgelegt und so der jährliche "Durchschnittsverdienst" (bzw. die "Durchschnittspunkte") gebildet. Dieser wird dann sozusagen künstlich aufgeblasen, indem so getan wird, als hätte die Person bis zum Ende des 60. Lebensjahres diesen Verdienst jährlich erwirtschaftet. Wenn es nun zur Scheidung kommt, welche Vorgehensweise wird dann bei den Berechnungen zum Versorgungsausgleich angewandt: 1) Muss die EM-Rente in voller Höhe einbezogen werden, da die Erwerbsunfähigkeit während der Ehedauer eingetreten ist? 2) Oder ist lediglich der Teil der EM-Rente relevant, der auf den während der Ehedauer erworbenen 5 Rentenpunkten basiert? Ich verstehe das Ganze so: Das Anrecht auf EM-Rente basiert nicht auf der eintretenden Krankheit - schließlich hat man ja, wenn man nicht mehr arbeiten kann, nicht automatisch ein Recht auf EM-Rente. Die Krankheit ist vielmehr (ähnlich wie z.B. das Erreichen der Regelaltersgrenze) der Auslöser der Rentenzahlung. Das Anrecht auf und die Höhe der EM-Rente basieren stattdessen auf den "eingezahlten" Rentenpunkten auf dem eigenen Konto beim Versicherungsträger. Da im Beispiel die Rentenpunkte nur zu einem Fünftel während der Ehedauer erworben wurden, wäre beim Versorgungsausgleich somit auch nur dieses Fünftel (also ein Fünftel der EM-Rente) anzusetzen. Stimmt das? Falls nicht, was gibt es zu beachten bzw. wie ist die korrekte Vorgehensweise? Viele Grüße und im Voraus vielen Dank für Ihre Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Unwissender,

ergänzend zu den Ausführungen:

Der Behinderungsgrad ist für die Feststellung bzw. Berechnung der Erwerbsminderung unerheblich, da diese unabhängig davon geleistet wird, ob ein Grad der Behinderung bescheinigt wird oder nicht. Lediglich eine Erwerbsminderung muss vorliegen.

In Ihrem Beispiel sind Sie davon ausgegangen, dass eine Erwerbsminderung „mit 100%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gewährt werden würde. Dies bedeutet, dass in diesem Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet werden würde (Antragsteller ist nicht mehr 3 Std. täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar). Mehr als eine volle Erwerbsminderung kann vor dem Beginn bestimmter Altersgrenze nicht gewährt werden. Ein Grad der Behinderung von mind. 50 hat unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf den Beginn einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Zur Verdeutlichung Ihrer Fallkonstruktionen empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Nutzen Sie dazu den Beratungsstellensucher auf dieser Internetseite.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

langam 27.03.2015 | 15:18
und wo ist die KURZE Frage ?
Unwissendam 28.03.2015 | 16:52
Liebe Claire Grube, herzlichen Dank für die Links! Leider muss ich gestehen, dass ich das meiste davon nicht richtig verstehe. Das Thema ist deutlich komplexer als ich dachte. Vielleicht können Sie mir noch einmal bei den unten stehenden Fragen helfen. Ich habe vollstes Verständnis dafür, wenn Sie nicht alle der vielen Fragen beantworten können und bin für jede zusätzliche Info dankbar. 1) Im ersten Link heißt es, dass bei der EM-Rente die Berechnung "nur dann aus der tatsächlich gezahlten Rente vorgenommen [wird], wenn (...) die der Rente insgesamt zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher sind als die Entgeltpunkte, die sich aus der fiktiven Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ergeben, jeweils bezogen auf das Ende der Rentenzeit". Was ist damit gemeint? Was sind die Punkte, die der Rente zugrunde liegen - die durch Arbeit erworbenen oder die erworbenen zuzüglich der "künstlichen" durch die Zurechnungszeit? Was ist diese fiktive Berechnung der Vollrente bzw. wie funktioniert das? 2) Zitat aus dem zweiten Link: "Auch bei einem Rentenbezug des Versicherten ist der Grundsatz der Halbteilung zu beachten." Und im Zitat oben bei 1) heißt es ja, dass die Berechnung "aus der tatsächlich gezahlten Rente" vorgenommen werden muss. Verstehe ich es dann richtig, dass hier in der Tat die ganze Rente bei der Berechnung hinzugezogen wird? Oder doch nur ein Teil? Wenn ja, wie wird dieser Teil bestimmt? Ist hier nicht der Grundsatz der unmittelbaren Bewertung einer Anwartschaft relevant, also der erworbenen Entgeltpunkte? Wenn ein höherer Grad der Erwerbsminderung festgestellt wird, kommen dann zu diesem Zeitpunkt zusätzliche ausgleichsrelevante Punkte hinzu oder werden nur die bereits erworbenen anders gewichtet? 3) Was ist, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor der Ehe eingetreten ist (inklusive des ersten Bezugs der Rente) und sich der Grad dann in der Ehe sukzessive erhöht hat? Wenn ich die Links richtig verstehe, spielt der Zeitpunkt des Rentenerstbezugs keine Rolle? Sorry für die vielen Fragen und viele Grüße!
Antwortenderam 29.03.2015 | 23:35
Die Fragen verkomplizieren da mMn. Das einfache Beispiel mit 25 EP, davon 5 auf die Ehezeit fallenden. EmRente 600 Euro. Auf die Ehezeit fallen 120 Euro. Wenn der andere keine Entgeltpunkte erarbeitet hat, werden diese 120 Euro geteilt, und 60 Euro werden abgegeben. bleiben dem Rentner 540 Euro. Grad der Behinderung spielt keine Rolle.
Unwissenderam 30.03.2015 | 20:25
Hallo Antwortender, herzlichen Dank für die Antwort! So hatte ich es eigentlich auch verstanden. Die Links von Claire Grube irritieren mich allerdings sehr. Ich lese da irgendwie raus, das die gesamte Rente angerechnet wird - was ich extrem unfair fände. Spielt denn der Zeitpunkt des Behinderungseintritts eine Rolle, also während der Ehezeit oder davor? Zählt die Erhöhung des Erwerbsminderungsgrades während der Ehe als "neue" Rente? Viele Grüße!
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