Die Rente aus der Unfallversicherung gilt nicht als Hinzuverdienst i. S. von § 96a SGB 6. Sie fließt aber ggf. in die Höchstbetragsberechnung ein, die beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten aus der Unfallversicherung vorgenommen wird (§ 93 SGB 6).