Hallo meimei,
ja, die Formulare werden normaler Weise automatisch rechtzeitig zugesandt. Im Zweifel haben jedoch auch die Möglichkeit, die notwendigen Formulare anzufordern, im Internet abzurufen oder auch in direkt einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers ausfüllen zu lassen.
Hinsichtlich der Aufnahme eines Beschäftigung bleibt festzustellen, dass Sie diese auf jedem Fall dem zuständigen Rentenversicherungsträger anzeigen müssen. Solange sich die aufgenommene Tätigkeit im Rahmen der Geringfügigkeit (Minijob) bewegt und diese von Art und Umfang auch nicht nicht im krassen Widerspruch zu dem bei Ihnen vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögen steht, sind hier allerdings auch keine Probleme hinsichtlich der weiteren Rentengewährung zu erwarten.