Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Stephan,
Gehaltsnachzahlungen wegen rückwirkender Tariferhöhungen sind im Rahmen der Hinzuverdienstregelung unberücksichtigt zu lassen; das erhöhte Arbeitsentgelt ist erst vom Beginn des Monats an zu berücksichtigen, in dem es erstmals laufend gezahlt wird.
Einmalzahlungen aus einer Tariferhöhung werden als Gehaltsnachzahlung angesehen, wenn der Tarifvertrag nach dem Termin abgeschlossen wurde, für den die Einmalzahlung vorgesehen ist. Sie sind dann nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Einmalzahlung ausbezahlt wird.
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