Hallo Hubert G.,
für die Beurteilung, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist die Höhe Ihres steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes entscheidend. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um laufende Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die vermögenswirksamen Leistungen zählen demnach zum anzurechnenden Arbeitentgelt.