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Zur Experten-Antwort springenHallo Claudius,
es kommt darauf an, wie die Aufwandsentschädigung aus dem Ehrenamt im Steuerrecht behandelt wird. Sind die gezahlten Leistungen steuerfrei, dann werden sie auch nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt (z.B. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG oder Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG).
Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für bestimmte Ehrenämter (Bürgermeister, kommunale Wahlbeamte) bis 09/2015 - danach sind Aufwandsentschädigungen kein Hinzuverdienst, sofern sie nicht für Verdienstausfall gezahlt werden.
Sie sollten dies unbedingt vorab abklären, da grundsätzlich auch Einnahmen aus einem Ehrenamt zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führen können.
Hallo Claudius,
es kommt darauf an, wie die Aufwandsentschädigung aus dem Ehrenamt im Steuerrecht behandelt wird. Sind die gezahlten Leistungen steuerfrei, dann werden sie auch nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt (z.B. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG oder Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG).
Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für bestimmte Ehrenämter (Bürgermeister, kommunale Wahlbeamte) bis 09/2015 - danach sind Aufwandsentschädigungen kein Hinzuverdienst, sofern sie nicht für Verdienstausfall gezahlt werden.
Sie sollten dies unbedingt vorab abklären, da grundsätzlich auch Einnahmen aus einem Ehrenamt zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führen können.
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