1. Am Am 01.01.2021 ist das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (sogenanntes Grundrentengesetz) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet die Einführung eines Grundrentenzuschlages für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen.
2. Die anrechenbaren Grundrentenzeiten werden grundsätzlich aus den maschinell gespeicherten Daten im Versicherungskonto ermittelt. In einigen Fällen kann eine manuelle Prüfung der Zeiten erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere bestimmte Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor dem 01.01.2012.
Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe sind keine Grundrentenzeiten. Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten mit anderen Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind jedoch als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen (vgl. § 76g SGB VI).
Aus diesem Grunde werden die Antragsteller gebeten anzugeben, ob andere Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung als Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe (z. B. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld) bezogen wurden.
Wird diese Frage verneint, sind keine weiteren Ermittlungen zu den klärungsbedürftigen Grundrentenzeiten erforderlich.
Aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen wurden in den Rentenantragsvordrucken die entsprechenden Fragen aufgenommen.