Das Problem der Notwendigkeit der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente haben Sie erkannt.
Geht es Ihnen um die originäre Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ("3 in 5") so wären diese momentan (wenn also in 03/2007 EM eintreten würde) nicht erfüllt.
Sie können aber hinsichtlich der Realisierung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch über einen Tatbestand der sogen. vorzeitigen Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs.1 Sozialgesetzbuch VI) erfüllen.
Sofern Sie jetzt Versicherungspflichtig beschäftigt sind und einen Arbeitsunfall erleiden der ursächlich für das Entstehen von teilweiser EM ist, wären dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenso erfüllt - wenn Sie auch im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig in der gRV sind.
Weil Sie das Vorliegen eines GdBs von 100 % erwähnen. Sie sind 1952 geboren und könnten - sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist - je nach Geburtsmonat mit 60 Jahren und einem Monat bzw. später die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen (mit 10,8 % Abschlag) beanspruchen; wenn Sie auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu mind. 50 % GdB als schwerbehindert anerkannt sind.
Ob bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegt wird der sozialmedizinische Dienst des für Sie zuständigen RV Trägers prüfen.
MfG