Es besteht die Möglichkeit für Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, sowie für Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr, die über 8 Jahre hinaus gehen, freiwillige Beiträge zu zahlen. Ein entsprechender Antrag kann jedoch nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Allerdings müssten Sie für die Zeit vor dem 17. Lebensjahr mindestens Beiträge in Höhe Ihres jetzigen Verdienstes zahlen, um den Wert Ihrer Zurechnungszeit nicht zu schmälern. Ab dem 50. Lebensjahr besteht außerdem die Möglichkeit, Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen. Weitere Sonderzahlungsmöglichkeiten bestehen momentan nicht.