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Experten-Antwort

EM-Rentenantrag

von Bodo20.12.2016 | 19:57
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6 Antworten

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Hallo, ich habe ein EM-Rentenantrag gestellt. Der Bescheid der DRV liegt mir vor. Standarttext: Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung können wir leider nicht entsprechen,weil Sie die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllen. Begründung: es liegen folgene Krankheiten oder Behinderungen vor: 1.Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke im Sinne eines chronischen Impingmentsyndroms. 2.Kniegelenksverschleiß bds. wegen Varusgonarthrose. 3. Chronisch degeneratives HWS/LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik. Bluthochdruck,Hörminderung bds.(als Berufskrankheit anerkannt) Diabetes TypII. Chronische Bronchitis bei bekannter Sarkoidose,diese Einschränkungen wurden bei der Beurteilung Ihres Leistungsvermögens gegebenfalls berücksichtigt. Dann wird §43 SGB VI erleutert,und §240 SGB VI. Wir haben festgestellt, dass Sie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden ausüben können. Rechtsgrundlagen... Auf die Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wird von der DRV nicht weiter eingegangen. Auf Grund der bestehenden Gesundheitsstörungen ist die Erwerbstätigkeit gemindert. Jedoch ist der Vers.. unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin über 6 Std. täglich leistungsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen: im Wecksel von Sitzen,Stehen und Gehen,überwiegend Sitzen,ohne häufige Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien,ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf hohen Leitern und Gerüsten, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft sowie Vibrationsexpositionen, ohne inhalative Belastungen.Ohne erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen. Auf Grund der beschriebenen Funktionseinschränkungen entspricht das Restleistungsvermögen nicht mehr den Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Sägewerker/ Produktionsarbeiter sowie Lagerarbeiter, Auf diesen Satz geht die DRV in Ihrem Schreiben überhaubt nicht ein." So dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von Wiedereingliederungshilfen geprüft werden sollten". Mit diesen ganzen Leistungseinschränkungen habe ich doch gar keine Möglichkeit mehr auf dem Arbeitsmarkt. **Zudem kann die volle Erwerbsminderung auch dann vorliegen, wenn der Versicherte zwar mehr als 6 Stunden erwerbsfähig sein kann, die Erwerbsfähigkeit aber durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder durch schwere spezifische Leistungsbehinderung gemindert ist. Würde da die Arbeitsmarktrente zur Anwendung kommen?? Danke für brauchbare Antworten. Bodo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bodo,

die von Ihnen wiedergegebenen Passagen des Ablehnungsbescheides spiegeln die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wieder. Sollten Ihnen die Angaben und Feststellungen (Befunde, quantitative Leistungsfähigkeit von mindestens 6 Stunden täglich, qualitative Leistungseinschränkungen wie zum Beispiel "im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen") nicht ausreichen, können Sie Einsicht in die medizinischen Unterlagen beantragen.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt nur dann vor, wenn Ihnen der Rentenversicherungsträger kein Arbeits- oder Tätigkeitsfeld oder keine konkrete Tätigkeit mehr nennen kann, die Sie mit Ihren konkreten Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben können. Wenn Sie hier Zweifel haben, können Sie ihren Rentenversicherungsträger um entsprechende Angaben bitten bzw. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.

Da Ihr Rentenversicherungsträger im Bescheid angekündigt hat, dass er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben prüfen wird, wird er eine entsprechende Prüfung einer konkreten Tätigkeit oder eines konkreten Arbeitsfeldes aber ohnehin durchführen. Denn Ziel von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Mit einer "Arbeitsmarktrente" hat das ganze allerdings nichts zu tun. Eine Arbeitsmarktrente wird geleistet, wenn man täglich nur noch 3 bis unter 6 Stunden tätig sein kann, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz bekommen kann. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt derzeit als verschlossen. In diesem Fall erhält man eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da Ihr Leistungsvermögen bei mehr als 6 Stunden liegt, kommt eine Arbeitsmarktrente nicht in Betracht.

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5 Antworten

KSCam 20.12.2016 | 20:29
Wer noch 6 Stunden und mehr arbeiten kann ist nicht erwerbsgemindert - so wurde es festgestellt. Damit besteht kein Rentenanspruch, es sei denn im Widerspruch käme was anderes raus. Keine Chance am Arbeitsmarkt? Als medizinischer Laie würde ich meinen, dass jemand mit Ihren Einschränkungen beispielsweise nahezu jeden Bürojob erledigen kann........
KSCam 20.12.2016 | 21:00
klar, nicht ohne Fachkenntnis- aber Schulter, Knie, Wirbelsäule, Bluthochdruck, Diabetes und schlechtes Hören wäre alles kein Hinderungsgrund (wenn man entsprechendes gelernt hat). Bauch, Beine, Po.....müssen da nicht zu 100% stimmen....:)
W*lfgangam 20.12.2016 | 23:10
Hallo Bodo, ein Blick in die Arbeitsanweisungen der DRV/rechtliche Auslegungen von strittigen/auch gerichtlich begründeten/ausdeffinierten Streitfragen ...eher nein, fangen Sie hier an zu lesen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Gruß w.
Max1964am 22.12.2016 | 23:43
fristgerecht Widerspruch einlegen, Widerspruch begründen mit Hinweis darauf, dass in Summe der Einschränkunen eben keine 6h mehr gearbeitet werden kann, falls dessen Ablehnung kommt (ist zu erwarten) Klage vorm Sozialgericht. die betreiben dann separate Sachaufklärung, ggf. neues Gutachten.
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