Hallo Bodo,
die von Ihnen wiedergegebenen Passagen des Ablehnungsbescheides spiegeln die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wieder. Sollten Ihnen die Angaben und Feststellungen (Befunde, quantitative Leistungsfähigkeit von mindestens 6 Stunden täglich, qualitative Leistungseinschränkungen wie zum Beispiel "im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen") nicht ausreichen, können Sie Einsicht in die medizinischen Unterlagen beantragen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt nur dann vor, wenn Ihnen der Rentenversicherungsträger kein Arbeits- oder Tätigkeitsfeld oder keine konkrete Tätigkeit mehr nennen kann, die Sie mit Ihren konkreten Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben können. Wenn Sie hier Zweifel haben, können Sie ihren Rentenversicherungsträger um entsprechende Angaben bitten bzw. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.
Da Ihr Rentenversicherungsträger im Bescheid angekündigt hat, dass er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben prüfen wird, wird er eine entsprechende Prüfung einer konkreten Tätigkeit oder eines konkreten Arbeitsfeldes aber ohnehin durchführen. Denn Ziel von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Mit einer "Arbeitsmarktrente" hat das ganze allerdings nichts zu tun. Eine Arbeitsmarktrente wird geleistet, wenn man täglich nur noch 3 bis unter 6 Stunden tätig sein kann, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz bekommen kann. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt derzeit als verschlossen. In diesem Fall erhält man eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da Ihr Leistungsvermögen bei mehr als 6 Stunden liegt, kommt eine Arbeitsmarktrente nicht in Betracht.