Warten Sie den Ausgang des Rentenverfahrens ab. Liegt Ende Mai immer noch AU vor (und noch keine Rente), dann bei der AfA die Nahtlosigkeit (§ 125 SGB III) beantragen.
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Warten Sie den Ausgang des Rentenverfahrens ab. Liegt Ende Mai immer noch AU vor (und noch keine Rente), dann bei der AfA die Nahtlosigkeit (§ 125 SGB III) beantragen.
JA!
Aber ohne "Krankmeldung" könnte/müsste man wieder arbeiten gehen!!
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