Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Entgeltpunkte für Beitrags- und Anrechnungszeiten nur ermittelt, die vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Dem Versicherungsprinzip, dass ein bereits eingetretener Leistungsfall nicht mehr versicherbar ist, wird damit Rechnung getragen. Die zurückgelegten Zeiten nach dem Monat des Eintritts der Erwerbsminderung werden bei dem späteren Leistungsfall (z.B. des Alters) berücksichtigt.
Die Zurechnungszeit (Hochrechnung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres) ist dagegen bereits bei der Rente wegen Erwerbsminderung zu ermitteln.