Hallo Sommerzeit,
grundsätzlich handelt es sich bei dem Arbeitentgelt nach dem Rentenbeginn um Hinzuverdienst. Ob der Hinzuverdienst in Ihrer Rentenbewilligung bereits berücksichtigt ist, können Sie aus Ihrem Rentenbescheid erkennen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Nachzahlung. In Ihrem Fall wird dass nur die Krankenversicherung sein.
Für weitere individuelle Fragen empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren. Alternativ hierzu können Sie sich auf direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung wenden.