Hallo Ursula,
die Urlaubsabgeltung wird als Einmalzahlung dann auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Die doppelte Hinzuverdienstgrenze ist dabei zu prüfen.
Bei einem früheren Rentenbeginn dürfte die Rentenhöhe nur dann unterschiedlich sein, wenn Sie das 60. Lebensjahr bereits vollendet hätten, weil sich dann bei einem späteren Rentenbeginn der Abschlag verringern würde. Für die Agentur für Arbeit wäre ein früherer Rentenbeginn wünschenswert, weil dann ein größerer Nachzahlungszeitraum für einen eventuellen Erstattungsanspruch zur Verfügung steht.