Hallo Jürgen,
das ist insgesamt eine eher arbeitsrechtliche Frage.
Ob das Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der EM-Rente endet, ist üblicherweise im ATZ-Vertrag oder im zugrundeliegenden Tarifvertrag geregelt - bei voller Erwerbsminderung dürfte dies die Regel sein (dann würden Sie ja auch nur unter 3stündig arbeitsfähig sein).
Inwieweit bei einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis eine Anpassung der Arbeitszeiten möglich ist, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären (oder an Betriebsrat/Gewerkschaft wenden). Auch sollten Sie sich erkundigen, wie die schon von -_- erwähnte Ausgleichregelung bei Ihnen gestaltet ist (aus Erfahrung im Bekanntenkreis weiß ich, dass es hier durchaus auch die Möglichkeit gibt, dass sich bei einem Rentenbeginn in der Freistellungsphase keine Nachzahlung eines Wertguthabens ergibt, obwohl ja in der Arbeitsphase für ein gekürztes Entgelt voll gearbeitet wurde). Aber das ist alles keine Frage des Rentenrechts - beitragsrechtlich ist hier die Abwicklung eines "Störfalles" im SGB VI eindeutig geregelt...