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EM und ATZ

von Juergen14.06.2008 | 13:57
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3 Antworten

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Hallo, Wie wirkt sich eine eintretende Erwerbsminderungsrente ( voll oder teilweise ) auf die ATZ aus während der aktiven Phase im Blockmodell? Ist das in jedem Fall ein sogenannter Störfall?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Jürgen,

das ist insgesamt eine eher arbeitsrechtliche Frage.

Ob das Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der EM-Rente endet, ist üblicherweise im ATZ-Vertrag oder im zugrundeliegenden Tarifvertrag geregelt - bei voller Erwerbsminderung dürfte dies die Regel sein (dann würden Sie ja auch nur unter 3stündig arbeitsfähig sein).

Inwieweit bei einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis eine Anpassung der Arbeitszeiten möglich ist, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären (oder an Betriebsrat/Gewerkschaft wenden). Auch sollten Sie sich erkundigen, wie die schon von -_- erwähnte Ausgleichregelung bei Ihnen gestaltet ist (aus Erfahrung im Bekanntenkreis weiß ich, dass es hier durchaus auch die Möglichkeit gibt, dass sich bei einem Rentenbeginn in der Freistellungsphase keine Nachzahlung eines Wertguthabens ergibt, obwohl ja in der Arbeitsphase für ein gekürztes Entgelt voll gearbeitet wurde). Aber das ist alles keine Frage des Rentenrechts - beitragsrechtlich ist hier die Abwicklung eines "Störfalles" im SGB VI eindeutig geregelt...

2 Antworten

-_-am 14.06.2008 | 14:28
Davon kann man ausgehen. Die in der aktiven Phase erworbenen "Guthaben" können dann nämlich nicht mehr "verbraucht" werden. Altersteilzeit - "Störfall" - Blockmodell 1. Endet ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, so ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen. 2. Den Tarifvertragsparteien steht frei, in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte. 3. Mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre eine Regelung, die zu einer Kürzung des Entgelts für die Arbeitszeit führte, das der Arbeitnehmer ohne den Wechsel in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhalten hätte. BAG, 14.10.2003 - Az: 9 AZR 146/03 http://www.agsv.nrw.de/recht/urteile/ATZStoerfall.html Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Bezüge bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt § 23b Abs. 2 SGB IV bzw. § 10 Abs. 5 AtG.
Juergenam 15.06.2008 | 13:29
Danke für die schnelle Antwort. Gäbe es denn die Möglichkeit bei einer teilweisen EM durch entsprechend verkürzte Arbeitszeit in der verbleibenden aktiven Phase das Zeitkonto ausgeglichen zu gestalten und so den Störfall zu verhindern?
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