Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Hatschi,
wir nehmen Bezug auf die Ausführungen der Diskussionsteilnehmer.
Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe nach § 96 a Abs.2 Nr.2 beträgt 400,- € monatlich. Ein zweimaliges Überschreiten innerhalb eines Kalenderjahres bis zum Doppelten des Betrages ist unschädlich. Ist der Hinzuverdienst höher, wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder gar nicht mehr gezahlt werden. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid ersehen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.
Bei der Betrachtung des Hinzuverdienstes spielen die tatsächlichen Arbeitsstunden keine Rolle.
Aber Achtung: Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben grundsätzlich nur Personen, deren Leistungsfähigkeit aufgehoben ist. Es wird davon ausgegangen, das dies der Fall ist, soweit das Restleistungsvermögen keine oder nur noch eine tägliche Arbeitszeit von unter drei Stunden zulässt. Werden wöchentlich mehr als 15 Stunden geleistet, könnte bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs oder bei einem Weitergewährungsantrag der Gutachter das Vorliegen der Kriterien einer vollen Erwerbsminderung ausschließen, so dass nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden würde.
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