Die Ausübung eines Ehrenamtes ohne Vergütung oder mit Vergütung im Rahmen einer Erhrenamtspauschale stellt kein Beschäftigungsverhältnis dar und ist somit auch nicht anzeigepflichtig gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Wird jedoch in einer ehrenamtlichen Tätigkeit darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung gezahlt, mit der die aufgewendete Zeit und Mühe abgegolten wird, liegt ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Diese Vergütungsanteile unterliegen der Steuerpflicht und sind auch bei der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.