Versicherte, welche in der zweiten Hälfte der Erwerbslebens zu 9/10 bzw. 90% lang Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung waren (hierunter fallen: Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft oder Familienversicherung) erfüllen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und sind somit als Rentner pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Den Beitrag zur Krankenversicherung, einschließlich Zusatzbeitrag, teilen sich die Rentner seit dem 01.01.2019 mit dem Rentenversicherungsträger, die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen die Rentner allein. Diese Pflichtbeiträge werden dann gleich von der Rente einbehalten. Auch für eine neben der Rente ausgeübten Beschäftigung sind entsprechend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.