Hallo LauraIW,
freiwillige Beiträge werden zur Erfüllung der allgemein Wartezeit von 5 Jahren angerechnet.
Sie zählen jedoch nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Erwerbsminderungrente (in den aktuellen letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge).
Ausnahme:
Sie hätten bereits am 01.01.1984 mindestens die allgemenine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und hätten dann auch die Voraussetzungen für die damalige Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt und hätten seither lückenlos Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, dann könnten mit freiwilligen Beiträgen auch die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erreicht werden.