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Experten-Antwort

EM Zuschlag sowie Umwandlung in Rentenpunkte ab 01.12.2025

von Vinoalmansa23.10.2025 | 12:24
332 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frage: Durch den bisherigen Zuschlag ab 01.07.2025 wurde dieser auf Basis netto bezahlt. Hierdurch wird das Einkommen des Zuschlages nicht für die Betriebsrente berücksichtigt, so dass mir hier jeden Monat netto fehlt . Da normalerweise jede Erhöhung der DRV Bruttorente von der BBG für Krankenkassenbeiträge abgezogen wird und meine Beiträge reduziert werden ( Beiträge auf Betriebsrente werden ja zu 100 % durch den Versicherten geleistet). Wie wird bzw. soll dieser Umstand für 17 Monate korrigiert werden ? da es hier schon um ein paar hundert Euro geht

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vinoalmansa,

 

Ab dem 01.12.2025 wird der bisher auf Netto-Basis gezahlte Erwerbsminderungsrentenzuschlag in Rentenpunkte umgewandelt und dann als Bestandteil der regulären Rente ausgezahlt. Dadurch wird der Zuschlag künftig auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, was zu einer höheren Bruttorente führt.

 

Die bisherige Berechnung auf Netto-Basis führte dazu, dass das Einkommen aus dem Zuschlag bei der Betriebsrente nicht berücksichtigt wurde, deshalb fehlt jeden Monat netto Geld. Für die 17 Monate von Juli 2024 bis November 2025 wird eine Rück-oder Nachzahlung geprüft, falls Minderzahlungen entstanden sein sollten. Diese Prüfung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung und Sie müssen diese nicht separat beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung wird Sie hierzu individuell im Verlaufe des Herbst 2025 mit einem neuen Rentenbescheid informieren. Diese Regelung soll Rentner eben vor finanziellen Nachteilen schützen und wird daher automatisch umgesetzt.

 

Da die Beiträge für die Betriebsrente vollständig durch Sie getragen wurden, soll der neue Rentenwert die bisherige Differenz ausgleichen.

 

Sollten Sie hierzu weitergehende Fragen haben, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgespräches bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger, um Ihre individuelle Situation zu klären.

 

Sie haben bei Fragen auch die Möglichkeit,unsere kostenfreie Hotline unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 zu kontaktieren. Diese erreichen Sie in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00. Uhr bis 19.00.Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Einer wie Keineram 23.10.2025 | 12:42
Das sind 2 verschiedene Schuhe. Die Krankenkassebeiträge sind jeweil unabhängig von der DRV Rente (halb) und Betriebsrente (voll mit jährlich wechselden Freibetrag) zu zahlen.
Vinoalmansaam 23.10.2025 | 14:14
Das stimmt so nicht ! Da die DRV Rente von der Beitragsbemessungsgrenze " Erste Schuh Einkommen DRV" zunächst abgezogen wird . Für den Verbleibenden Teil ermittelt der "Zweite Schuh Krankenkasse " dann die Basis für Beiträge. Das ist eine verbindliche Regelung. Zitat DRV Rentner und Krankenversicherung: Müssen Beiträge aus mehreren Ein kommensarten be rechnet werden, gilt eine gesetzlich festgelegte Rang folge: → Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzliche Rente aus dem Ausland, → Versorgungsbezüge, → Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit. Wenn also der Zuschlag netto gezahlt wird, wird dieses Nichtkonform bei der Krankenversicherung und dem Finanzamt berücksichtigt ( Bei KV überhaupt nicht und Finanzamt nur netto Einkommen). Ich denke es geht hier um Erwerbsminderungs/-Verbesserung und nicht um -Verschlechterung.
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