Hallo Jürgen,
grundsätzlich haben Sie das Recht, der sich aus der Rehaantragstellung ergebenden Rentenantragsfiktion zu widersprechen. Diese Möglichkeit steht Ihnen bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rente (Ablauf der Widerspruchsfrist) zu. Sie können damit ihren als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zurücknehmen oder auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt. Auf die Feststellung des Eintritts der Erwerbsminderung hätte dies prinzipiell auch keinen Einfluss.
Ungeachtet dessen empfehle ich Ihnen dennoch, sich vorher nochmals individuell von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers zu dieser Thematik beraten zu lassen. Darüber hinaus sollten Sie vorher anhand Ihrer Vertragsunterlagen zum zusätzlichen Krankengeld auch unbedingt prüfen, ob die Rückforderung des zusätzlichen Krankengeldes/Krankentagegeldes rechtmäßig ist und welchen Einfluss eine Änderung des Rentenbeginns auf diese Rückforderung haben kann.