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Experten-Antwort

EMR

von Jürgen22.02.2022 | 00:51
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4 Antworten

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Ich habe eine EMR 09/2021 eingereicht. Nun kam der Bescheid, bewilligt ab 09/2020 (unbefristet), Seit 08.2020 war ich krankgeschrieben. Zur Reha war ich im Mai 2021, beantragt bereits im Oktober 2020. Da dachte ich noch wieder arbeitsfähig zu werden. Ich wurde weder von der KK noch von DRV aufgefordert einen Rehaantrag zu stellen. Möchte jetzt evtl Widerspruch einlegen und den Rentenbeginn ab Antragsstellung 09/2021 legen lassen. Ich habe in der Zeit der Krankschreibung ein zusätzliches Krankentagegeld bezogen (dafür habe ich 20 Jahre eingezahlt) und das muss ich nun wieder zurückzahlen. Es ist für mich doch viel Geld. Welche Auswirkungen könnte ein Widerspruch auf den jetzt unbefristeten Bescheid haben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jürgen,

grundsätzlich haben Sie das Recht, der sich aus der Rehaantragstellung ergebenden Rentenantragsfiktion zu widersprechen. Diese Möglichkeit steht Ihnen bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rente (Ablauf der Widerspruchsfrist) zu. Sie können damit ihren als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zurücknehmen oder auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt. Auf die Feststellung des Eintritts der Erwerbsminderung hätte dies prinzipiell auch keinen Einfluss.

Ungeachtet dessen empfehle ich Ihnen dennoch, sich vorher nochmals individuell von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers zu dieser Thematik beraten zu lassen. Darüber hinaus sollten Sie vorher anhand Ihrer Vertragsunterlagen zum zusätzlichen Krankengeld auch unbedingt prüfen, ob die Rückforderung des zusätzlichen Krankengeldes/Krankentagegeldes rechtmäßig ist und welchen Einfluss eine Änderung des Rentenbeginns auf diese Rückforderung haben kann.

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3 Antworten

Siehe hier°am 22.02.2022 | 03:20
Hallo Jürgen, es geht bei der Feststellung einer EMR nicht darum, was Ihnen 'besser in den Kram passt', sondern für wann der vom sozialmedizinischen Gutachterteam der 'Leistungsfall' (objektiver Eintritt der Erwerbsminderung) festgestellt wurde. Durch den Antrag auf eine Reha im Oktober 2020 haben Sie selbst schon 'mitgeteilt', dass ein 'Bedarf' besteht, den Zustand zu klären und damit aber auch unterschrieben, dass dieser Antrag als Rentenantrag umgedeutet werden kann. Sie müssten also nun nachweisen, dass Ihre (bewilligte) Erwerbsminderung tatsächlich erst wesentlich später eingetreten ist. Ein Widerspruch kann demnach auch dazu führen, dass die bewilligte EM-Rente 'hinfällig' wäre, weil Sie zum 'Wunschtermin' die Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies kann aber ohne Kenntnis der Unterlagen nur als 'wäre möglich' prognostiziert werden. Was mit einer privaten 'Zusatzversicherung' vereinbart wurde, kann hier im Forum der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls nicht beurteilt werden. Im Falle einer 'gesetzlichen' Krankenversicherung (die erst einmal Krankengeld bezahlt, bis über eine Rente entschieden werden konnte bzw. bis der Anspruch auf KG nach insgesamt 78 Wochen ausläuft), gibt es demgegenüber klare Regelungen nach §103ff SGB X, wonach diese Zahlungen aus der 'rückwirkend' bewilligten Rente zu erstatten sind. Da Sie aber auch als 'privat' Versicherter nicht besser gestellt werden dürfen, als ein 'gesetzlich' Versicherter, werden Sie wohl mit Ihrem Wunsch 'ich möchte erst einmal Krankentagegeld ausschöpfen und dann erst die EM-Rente 'kassieren', scheitern. M.W. müssten Sie entsprechend eines gesetzlich Versicherten also auch den Zahlbetrag der Rente zur Erstattung 'einsetzen', darüber hinausgehende Beträge nicht. Das aber wiederum hängt von den Vereinbarungen mit Ihrer privaten Versicherung ab. Oder eben Sie weisen begründet nach, dass Ihre Erwerbsminderung tatsächlich erst Monate später eingetreten ist. M.M.n. sollten Sie eher die Vertragsbedingungen der privaten Versicherung überprüfen, als den Anspruch gegenüber der gesetzlichen DRV in Frage zu stellen (aus deren Sicht Sie seit xy unbefristet erwerbsgemindert sind). Und dies dann mit rechtlich in sowohl gesetzlicher als auch privater Versicherung versiertem Beistand wie z.B. einem Fachanwalt. Viel Erfolg dabei und alles Gute!
Batrixam 22.02.2022 | 07:21
Wenn Sie weder von Krankenkasse, noch von Agentur für Arbeit oder JobCenter zur Reha-Antragstellung aufgefordert worden sind und auch im Nachgang von der KK das Dispositionsrecht nicht eingeschränkt wurde, können Sie der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag widersprechen und das eigentliche Rentenantragsdatum von 2021 wählen, was sich schlussendlich auf den Rentenbeginn auswirken dürfte.
Siehe hier°am 22.02.2022 | 06:22
Wenn Sie der Meinung sind das der "Rentenbeginn" falsch gesetzt wurde, dann legen Sie Widerspruch ein und warten ab was passiert. Im Rahmen dieses Forums kann der Eintritt der Erwerbsminderung und somit der Rentenbeginn nicht geklärt werden.
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