Hallo Ella,
nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit (also befristet) zu leisten. Eine Dauerrente (unbefristete Rente) kommt nur in Betracht, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Bei den Befristungen aufgrund medizinischer Prognose ist die Dauer des Anspruchs innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Dauer des Anspruchs wird dabei regelmäßig anhand der Prognosen des sozialmedizinischen Dienstes festgestellt. Die Befristung ist aber auf insgesamt längstens neun Jahre - vom Rentenbeginn an gerechnet - beschränkt. Besteht die verminderte Erwerbsfähigkeit darüber hinaus, ist die Rente ohne Befristung weiter zu leisten.
Renten, die von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sind (entsprechende Informationen finden Sie ggf. in Ihrem Rentenbescheid), sind jedoch stets auf Zeit (also befristet) zu leisten. Die Begrenzung der Befristung auf neun Jahre greift hier nicht.
Eine Befristung ist letztlich nur dann nicht vorzunehmen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. ‘Unwahrscheinlichkeit’ ist gegeben, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit sprechen. Von ärztlicher Seite muss bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs nach ärztlichen Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten - eine Besserung nicht anzunehmen sein, durch welche sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. Es muss also von einem Dauerzustand auszugehen sein. Ein Dauerzustand wird regelmäßig vorliegen, wenn die Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht innerhalb des aus medizinischen Gründen maximal möglichen Befristungszeitraumes von 9 Jahren möglich ist. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren ist stets davon auszugehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand bessert. In diesen Fällen ist eine (weitere) Befristung ausgeschlossen.