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Experten-Antwort

EMR mit 60 wegen Schwerbehunderung und Fehlzeiten

von Piet 5606.04.2011 | 21:59
1688 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin war von 1973 bis 2001 bei der Rentenversicherung pflichtversichert, danach arbeitslos (ohne Sozialhilfe/Hartz4, weil meine Ehefrau Arbeit hat). aufgrund meiner teilweisen Erblindung habe ich eine Schwerbeschädigung. Kann ich trotzdem mit 60 in Rente gehen, wenn ich jetzt noch vier Jahre freiwillige Beiträge einzahle oder geht das nicht mehr?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

dem Beitrag von "Feli" wird zugestimmt.

Lassen Sie zunächst Ihr Rentenversicherungskonto klären und fordern eine Rentenauskunft an.

Am besten wenden Sie sich dazu an eine Auskunft- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe oder an die Versicherungsstelle bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung.

Aus der Rentenauskunft können Sie dann ersehen, für welche Rentenarten Sie die Voraussetzungen erfüllen und wann Sie diese frühestens in Anspruch nehmen können.

Gfls. können Sie freiwillige Beiträge einzahlen. Inwieweit dies notwendig und sinnvoll ist, muss dann für Ihren Einzelfall abgeklärt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Hubertam 06.04.2011 | 22:23
Voraussetzung sind in den letzten 60 Monaten 36 Monate PFLICHTBEITRÄGE. Eine freiwillige Zahlung nützt Ihnen leider nichts.
Dirk Anselmam 06.04.2011 | 22:51
Ich glaube Huberts Antwort geht an der Sache vorbei. Der Fragensteller meint wohl die Altersrente für Schwerbehinderte. In diesem Zusammenhang ist Huberts Antwort völlig fehl am Platze.
Anitaam 06.04.2011 | 23:45
Nun, wenn er sonst keine Versicherungszeiten hat, was er natürlich erst bei der DRV prüfen lassen sollte, kommen sicher keine 35 Jahre zusammen.
Feliam 07.04.2011 | 07:57
Voraussetzung für die Altersrente wegen Schwerbehinderung ist u.a. die Erfüllung der Wartezeit=Mindestversicherungszeit von 35 Jahren. Diese scheint noch nicht erfüllt zu sein, kann aber durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen durchaus erfüllt werden. Inwieweit die Zeiten der Arbeitslosigkeit anrechenbar sind, wäre noch zu klären. Sie sollten sich am besten in eine Beratungsstelle begeben und sich dort aufklären lassen. Ein Rentenbeginn mit 60 ist allerdings bei Erfüllung aller anderen Voraussezungen nur noch für Versicherte, die bis 1951 geboren sind, möglich.
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